Im vorliegenden Urteil befaßt sich das Bundessozialgericht mit der behaupteten gesundheitsschädlichen Wirkung von aus Amalgamfüllungen freigesetztem Quecksilber. Der Senat lehnt eine Leistungspflicht der der beklagten Krankenkasse ab:
“Daß das aus Amalgamfüllungen freigesetzte Quecksilber Beschwerden verursachen könnte, wie sie von der Klägerin geschildert werden, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht mehr als eine ungesicherte Annahme. Die bloß auf allgemeine Erwägungen gestützte hypothetische Möglichkeit eines Heilerfolges kann jedoch die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht begründen – und zwar auch dann nicht, wenn nachträglich geltend gemacht wird, die Behandlung sei in dem konkret zu beurteilenden Fall erfolgreich gewesen.”
( . . . )
“Die demnach maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Aussichten, mit Hilfe der Amalgamentfernung eine Besserung des Gesundheitszustands zu erreichen, gehen über mehr oder weniger fundierte Hypothesen nicht hinaus. Mit wissenschaftlich anerkannten Mitteln kann heute (noch) nicht nachgewiesen werden, daß im individuellen Behandlungsfall die von manchen für eine Quecksilbervergiftung für typisch gehaltenen Beschwerden auf das Quecksilber zurückzuführen sind, das aus Amalgamfüllungen freigesetzt werde.

BSG, Urteil vom 06.10.1999, Az: B 1 KR 14/98 R

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Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.