Bei Verwirklichung eines Risikos über das der Patient aufgeklärt worden ist, spielt es keine Rolle, ob daneben auch andere Risiken – die sich nicht verwirklicht haben – der Erwähnung bedurften. Vielmehr hat der Patient in Kenntnis des später verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt. Tritt aber ein zweites aufklärungspflichtiges Risiko ein, über das der Patient zuvor nicht aufgeklärt worden ist, haftet der Arzt für beide Risiken, also auch für das Risiko, über das er aufgeklärt hat.

BGH, Urteil vom 30.01.2001, Az. VI ZR 353/99

Urteil im Volltext Urteil im Volltext

_________________________________________________________________________________________________
Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.