Kein Hinweis auf mangelhafte Mundhygiene

Ein Zahnarzt ist nicht verpflichtet, seinen Patienten nachträglich und wiederholt auf die zu wahrende Mundhygiene hinzuweisen und ihn über die Ausführung einer ordnungsgemäßen Mundpflege detailliert zu beraten. So lautet ein Urteil des OLG Düsseldorf.

Nach Meinung der Richter unterliege die Mundpflege der Eigeninitiative eines erwachsenen Patienten, der sich ausreichende Kenntnisse über den Umfang und die Durchführung der zu treffenden Maßnahmen selbst verschaffen könne und müsse. Daher stelle der fehlende Hinweis auf die schlechte Mundhygiene keinen Behandlungs- oder Beratungsfehler dar, der die bei dem Kläger aufgetretene Karies und Parodontose verursacht habe. Es stelle weiterhin keinen Beratungsfehler des Zahnarztes dar, wenn dieser seinen Patienten tatsächlich nicht auf die mangelhafte Mundhygiene hingewiesen habe. Es sei auch nicht Aufgabe eines Zahnarztes, der feststellt, dass ein Patient sich nicht ordentlich die Zähne putzt, diesen dazu anzuhalten. Etwas anderes könne nach der Auffassung des Gerichts nur dann gelten, wenn der Patient, für den Zahnarzt erkennbar, zu eigenverantwortlichem Handeln nicht in der Lage sei.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2007, Az. I-8 U 120/06

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Datum der Erstellung: 25.04.2008, letzten Änderung: 25.04.2008, letzte Überprüfung: 25.04.2008.