Im Jahr 1991 bestanden keine durchgreifenden Bedenken gegen „Non-Gamma-2-Amalgam“. Insoweit bestanden auch keine Anhaltspunkte für eine verstärkte Aufklärungspflicht. Die erst 1992 herausgegebenen Hinweise des Bundesgesundheitsamtes bezogen sich auf „Gamma-2-Amalgame“. Sind bei einem Patienten bereits Amalgamfüllungen vorhanden und treten nach teilweiser Entfernung und Neuversorgung mit Amalgam Beschwerden auf, so ist ein exakter Nachweis, dass gerade die neuen Amalgamfüllungen für die Beschwerden ursächlich sind, nicht möglich.

LG Frankenthal 6 O 147/96, Urteil vom 21.05.1996

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Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.