Vertrauen ist gut – Verträge sind wichtig
Abschluss eines Behandlungsvertrages

Natürlich ist beim Zahnarztbesuch Vertrauen ein entscheidender Faktor. Aber jeder Praxisbesuch hat auch seine rechtliche Seite.  Denn mit dem Besuch der Praxis und dem Behandlungsbeginn , ja sogar schon durch eine verbindliche Terminzusage, kommt zwischen Ihnen und dem Zahnarzt stillschweigend ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zustande.  Auch wenn hierzu nicht ausdrücklich ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Der Behandlungsvertrag zwischen dem Zahnarzt und Ihnen als Patient ist die Grundlage für die Leistungen, die Sie erhalten. Bedeutet aber auch, dass Sie sich verpflichten, für die Leistungen ein Entgelt zu zahlen.  Andererseits ist der Zahnarzt verpflichtet, Sie zu behandeln. Nur bei geschäftunfähigen Personen entsteht kein Vertragsverhältnis. Hier muss der Vertrag durch die Eltern oder den gesetzlichen Betreuer abgeschlossen werden.

Dienstvertrag und seine Folgen

Unter rechtlichem Gesichtspunkt ist das Abkommen zwischen Ihnen und Ihrem Zahnarzt ein Dienstvertrag nach § 611 BGB und kein Werkvertrag. Ein Unterschied  mit weitreichenden Folgen: Während beim Werkvertrag der Ausführende seinem Vertragspartner einen bestimmten Erfolg schuldet, muss er beim Dienstvertrag nur eine bestimmte Dienstleistung erbringen. Mit anderen Worten:  Trotz Vertrag hat der Zahnarzt keine „Erfolgsverpflichtung“.  Sie können sich also nicht beschweren, wenn trotz aller Bemühungen des Zahnarztes die Beißbeschwerden nicht verschwunden sind. Sehr wohl schuldet der Zahnarzt Ihnen aber eine nach den Grundsätzen ärztlicher Kunst durchgeführte Behandlung.  Schlägt diese jedoch fehl,  verliert der Zahnarzt hierdurch seinen Honoraranspruch grundsätzlich nicht.  Sie können in diesem Fall auch keine Minderung des Honorars oder eine kostenfreie Nacherfüllung verlangen.

Allerdings besteht dieser Honoraranspruch nicht völlig losgelöst von der Güte der gelieferten Leistung. Sollte der Zahnarzt für eine sogenannte „Schlechtleistung“ verantwortlich sein, sind Sie berechtigt, die Bezahlung der Vergütung zu verweigern, bzw. bereits gezahltes Honorar zurückzufordern.  Leider sind sich die Gerichte nicht einig, wo die Grenze zu einer Schlechtleistung zu ziehen ist.  Dennoch gilt: Der Zahnarzt hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Honorars, wenn seine Leistung für den Patienten überhaupt kein Interesse hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Zahnprothese völlig unbrauchbar ist, also eine vollständige Neuanfertigung erfolgen muss.

Nachbesserung erlaubt

Immer wieder geschieht es: Ihr neuer Zahnersatz ist endlich fertig. Auf dem Modell sieht die neue Keramikkrone gut aus, doch im Mund will sie nicht so richtig passen. Gleich das Zahnarzthonorar kürzen oder ganz streichen? Ganz so einfach geht es nicht! Denn prinzipiell ist dem Zahnarzt eine Nachbesserung erlaubt.  Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Urteil vom 17.10.2003, Az: 2 U 210/00) können diese Nachbesserungen sogar kostenpflichtig sein. Denn die Richter aus Frankfurt gehen davon aus, dass Nachbesserungen zu vergüten sind, da der zahnärztliche Behandlungsvertrag als Dienstvertrag zu beurteilen sei, bei dem es keinen Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung gibt. Im konkreten Fall hatte ein Patient die Passgenauigkeit seines Zahnersatzes gerügt und wollte deshalb eine Rechnung des Zahnarztes nicht bezahlen, weil er der Ansicht war, der Zahnarzt habe mit dieser Rechnung nur die notwendigen Nachbesserungsarbeiten an dem Zahnersatz abgerechnet. Da aber von Anfang an der Erfolg der ärztlichen Behandlung geschuldet gewesen sei – also ein exakt passender Zahnersatz – könnten solche Nachbesserungsarbeiten vom Arzt nicht in Rechnung gestellt werden.

Gewährleistung/Nachbegutachtung bei  gesetzlich Versicherten

Falls Sie Kunde von AOK, Barmer und Co sind, gelten besondere Bestimmungen. Denn, bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen übernimmt der Zahnarzt eine “Garantie” von 2 Jahren für Sitz und Funktion des neuen Zahnersatzes. Wenn Ihnen die neuen Zähne also Probleme bereiten, sollten Sie baldmöglichst wieder Ihren Zahnarzt aufsuchen. Passt trotz der Nachbesserung noch nicht alles, sollten Sie keinesfalls Schmerzen oder unzureichenden Sitz des Zahnersatzes akzeptieren. Der “Behandlungsvertrag über die Anfertigung von Zahnersatz” verpflichtet Ihren Zahnarzt zur kostenfreien Nachbesserung innerhalb von 2 Jahren. Andererseits hat er aber ein Recht auf Nachbesserung. Geben Sie hierzu auf jeden Fall ausreichend Gelegenheit.

Sollte sich der Zustand trotz der Nacharbeiten nicht verbessert haben, kann durch Ihre Krankenkasse eine kostenfreie Mängelbegutachtung eingeleitet werden. Ihre  Krankenkasse setzt sich mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in Verbindung und gibt ein zahnärztliches Gutachten in Auftrag. Der behandelnde Zahnarzt wird aufgefordert, dem Gutachter alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Begutachtung kann zu folgenden Ergebnisse kommen:

  • Der Gutachter bestätigt die Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes. Dann kann eventuell die Behandlung bei einem anderen Zahnarzt fortgesetzt werden. Sie sollten dies aber immer vorher mit Ihrer Krankenkasse abklären.
  • Der Gutachter stellt einzelne Mängel fest und macht Verbesserungsvorschläge. Dann müssen Sie Ihrem Zahnarzt die kostenlose Nachbesserung erlauben. Gelingt diese Nachbesserung nicht, können Sie in Absprache mit Ihrer Krankenkasse den Zahnarzt wechseln.
  • Der Gutachter findet keine Mängel: Sollten Sie dennoch der Meinung sein, dass Mängel vorhanden sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine weitere Begutachtung durch einen Obergutachter beantragen.

In der Regel beantragt Ihre Krankenkasse die Begutachtung mit dem Ziel, gegebenenfalls Ihren Zahnarzt für eine mangelhafte Arbeit in Regress zu nehmen. Sollte das Gutachten Mängel feststellen, muss der Zahnarzt kostenlos nachbessern oder das gesamte Honorar einschließlich der Laborkosten zurückzahlen. Natürlich können Sie als Patient bei einem nachgewiesenen Mangel gegen Ihren Behandler juristisch weiter vorgehen. Allerdings darf Sie Ihre Krankenkasse hierbei nicht weiter unterstützen, da in der Regel ein subjektiv öffentliches Recht auf Unterstützung durch die Krankenkasse bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern für den Versicherten nicht besteht. Ihre Krankenkasse kann daher weder einen Rechtsstreit führen oder als Ihr Vertreter fungieren. Natürlich darf die Krankenkasse auch keine Kosten für einen Rechtsstreit übernehmen.

Als Privatpatient sind Sie in einer ungünstigeren Position, da Ihre Versicherung nur in seltenen Fällen hilft. Sollten Sie sich nicht gleich für ein Beweissicherungsverfahren entscheiden, können Sie sich auch an die nächste Zahnärztekammer wenden. Dort wird eine Begutachtung ähnlich der oben beschriebenen eingeleitet. Allerdings vberlangen die Zahnärztekammern für ihre Bemühungen eine Kostenpauschale von etwa 100 Euro.

        Weitere Informationen

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 08.04.2007, letzten Änderung: 08.04.2007, letzte Überprüfung: 08.04.2007.