Schadenersatz nicht auf Leistungen der GKV beschränkt

Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit einem Grundsatz-Urteil vom 06.07.2004 entschieden, dass ein durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient bei der anschließenden Beseitigung des Schadens nicht grundsätzlich auf die Leistungen der gesetzlichen Krabnkenversicherung beschränkt. Unter Umständen muss der SChädiger auch die Kosten für eine privatärztliche Behandlung tragen, z. B. dann, wenn der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse die zur Schadensbeseitigung benötigte Behandlung nicht oder nur eingeschränkt umfasst. Damit stärkten die Richter des BGH die Rechte von gesetzlich versicherten Patienten.

Im zu Grunde liegenden Fall stellte ein Gutachter eine nicht korrekt durchgeführte Zahnersatzbehandlung fest und empfahl eine Neuversorgung. Die gesetzlich krankenversicherte Patientin ging deshalb zu einem anderen Zahnarzt. Dieser fertigte im Rahmen einer Privatbehandlung mehrere festsitzende Brücken an und berechnete hierfür rund 24.600 Euro. Die Haftpflichtversicherung der Zahnärztin wollte nur für die Kosten einer Vollprothese aufkommen, da dies die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkasse wäre. Dem Urteil zufolge muss die Versicherung der Zahnärztin diese Kosten nun übernehmen. Zwar sind geschädigte Kassenpatienten dem BGH zufolge generell zur Schadensminderung und damit zur Behandlung bei einem Kassenarzt verpflichtet. Kann aber nachgewiesen werden, daß die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen aufgrund besonderer Beschwerden und der außerordentlichen Komplexität der notwendigen Nachversorgung gerechtfertigt war, so ist der Zahnarzt auch für die privatärztliche Behandlung erstattungspflichtig.

BGH, Urteil vom 06.07.2004, Az. VI ZR 266/03

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Datum der Erstellung: 21.05.2007, letzten Änderung: 21.05.2007, letzte Überprüfung: 21.05.2007.