Zahnarzt hat Recht auf Nachbesserung

Prothetikmängelrügen sind entsprechend § 4 Nr. 1 der Anlage 12 zum BMV-Z innerhalb von 6 Monaten nach der Eingliederung bei einem Prothetik-Einigungsausschuß geltend zu machen. Durch Einleitung eines Gutachterverfahrens wird die Frist unterbrochen. Nach Wegfall der Unterbrechung beginnt die Frist erneut zu laufen. Das hat zur Folge, dass ohne Einleitung des Prothetikmängelverfahrens die Frist nach weiteren 6 Monaten abläuft.

Die Prothetikmängelrüge ist unbegründet, wenn der Patient bei komplizierten Zahnersatzbehandlungen dem behandelnden Zahnarzt keine Möglichkeit zur Nachbesserung gibt. Das Gericht geht davon aus, dass bei komplizierten Zahnersatz- behandlungen gewisse Korrekturen erforderlich sind. Außerdem muss sich der Patient erst an den neuen Zahnersatz gewöhnen. War der behandelnde Zahnarzt nicht für den Abbruch der Behandlung verantwortlich, steht ihm ein Vergütungsanspruch zu.

SG München, Urteil vom 01.04.1987, Az. S 33/Ka 0414/85 Z

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Datum der Erstellung: 28.05.2007, letzten Änderung: 28.05.2007, letzte Überprüfung: 28.05.2007.