Ein Arzt ist verpflichtet, den Patienten bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Operation und der Terminabsprache die Risiken des Eingriffes zu erklären, damit der Patient ausreichend Zeit hat, sich frei zu entscheiden. Versäumt der Arzt die rechtzeitige Aufklärung, ist er bei negativen Folgen des Eingriffs zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung entfällt, wenn der Patient von anderer Seite aufgeklärt wurde und damit informiert war, welche Gefahren mit der Operation verbunden sind.

BGH, Urteil vom 25.03.2003, Az. VI ZR 131/02

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Datum der Erstellung: 26.05.2007, letzten Änderung: 26.05.2007, letzte Überprüfung: 26.05.2007.