Der Bundesgerichtshof musste sich mit einer Nervschädigung nach einer 1995 durchgeführter Robodoc-Behandlung befassen. Die Richter gehen auch auf die Anforderungen an die Aufklärung beim Einsatz neuer, noch nicht hinreichend erprobter Behandlungsmethoden ein.

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

1. Neue Methoden scheitern nicht am Recht und erfordern auch nicht vor ihrer Anwendung langjährige erfolgreich abgeschlossene repräsentative Studien.

2. Der Patient muss aber auf das neue Verfahren hingewiesen werden und wissen, auf welche Risiken er sich einlässt. Er muss auch darauf hingewiesen werden, dass noch unbekannte Risiken auftreten können. Daraus ergeben sich deutlich erhöhte Anforderungen an die Aufklärung.

3. Aus der Anwendung eines neuen Verfahrens ergeben sich für die Patienten keine Erleichterung des Behandlungsfehlernachweises.

Im konkreten Fall, bei dem der Operationsroboter Robodoc eingesetzt wurde, war die Patientin über das Risiko der Nervverletzung aufgeklärt worden. Zwar wurde die Patientin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Verletzung durch den Operationsroboter verursacht werden könne, aber sie kannte das Risiko als solches. Die Richter des BGH stellen hierzu fest, dass es reicht, wenn prinzipiell das Verletzungsrisiko bekannt ist.

BGH, Urteil vom 13.06.2006, Az. VI ZR 323-04

Urteil im Volltext Adobe Acrobat Reader Datei

_________________________________________________________________________________________________
Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.