Festlegung des Schadenersatzes

Im Falle mangelhafter Versorgung mit Zahnersatz ist der Zahnarzt zum Schadensersatz und sind die vertragsärztlichen Institutionen zur Festsetzung des Schadensersatzanspruches verpflichtet. Die Krankenkasse kann nicht selbst unmittelbar gegen den Zahnarzt vorgehen, weil und solange die vertragszahnärztlichen Institutionen diesem gegenüber im Hinblick auf seine fortbestehende Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung noch Regelungsgewalt besitzen.

Zuständig für die Festsetzung des Schadensregresses war die Kassenzahnärztliche Vereinigung. Ein Schadensersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass der Versicherte aufgrund eines schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes zur Kündigung des Dienstvertrages veranlasst worden ist. Hierfür reicht die Tatsache, dass eine im Rahmen der Dienstleistung erbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist, allein nicht aus.

Nicht beantwortet wurde vom Gericht die Frage, ob dem Versicherten eine Nachbesserung zumutbar gewesen wäre. Vielmehr gingen die Richter davon aus, dass eine Neuanfertigung des Zahnersatzes unabdingbar sei. Ausschlaggebend ist das eingeholte Gutachten. Das Gericht stellt auch fest, dass der behandelnde Zahnarzt die volle Verantwortung für die fachlich korrekte Erbringung der Leistung trägt und sich nicht auf Wünsche der Patienten einlassen darf, die nicht fachgerecht zu realisieren sind.

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.06.2006, Az. L 4 KA 9/04

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Datum der Erstellung: 26.05.2007, letzten Änderung: 26.05.2007, letzte Überprüfung: 26.05.2007.