Der Zahnarzt muss den Patienten über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des nervus lingualis durch eine Leitungsanästhesie zur Schmerzausschaltung aufklären, weil bei einer Nerv-Verletzung eine erhebliche Beeinträchtigung droht. Selbst wenn der Patient früheren, komplikationslos verlaufenen Betäubungen zugestimmt hat, kann daraus eine Einwilligung in den fehlgeschlagenen Eingriff nur hergeleitet werden, wenn den Vorbehandlungen die erforderliche Risikoaufklärung vorausgegangen ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 13.05.2004, Az. 5 U 41/03

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Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.