Trotz Nichtbeachtung von Leitlinien kein Schmerzensgeld

Die von medizinischen Fachgesellschaften aufgestellten Leitlinien, die nach dem Gesetz in Absprache mit der ärztlichen Zentralstelle für Qualitätssicherung und zuständigen Stellen der Bundesärztekammer vorbereitet wurden, haben nach Auffassung des Gerichtes lediglich Informationscharakter.

Die Richter lehnen eine weiter gehende Bedeutung als verbindliche Handlungsanleitung für die Praxis ab. Leitlinien können nur der Orientierung dienen. Schon wegen des abstrakten Regelungsgehaltes sind Leitlinien nicht geeignet, ein auf den individuellen Behandlungsfall gerichtetes Sachverständigengutachten zu ersetzen.

OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2002, Az. 1 U 111/01

Urteil im Volltext Urteil im Volltext

_________________________________________________________________________________________________
Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 26.05.2007, letzten Änderung: 26.05.2007, letzte Überprüfung: 26.05.2007.