Schweigepflichtentbindung gegenüber Versicherung

Die Beschwerdeführerin schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen des Unternehmens hat der Versicherte, wenn er Versicherungsleistungen beantragt, Ärzte, Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen er in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen Auskunft zu geben. 1999 beantragte die Beschwerdeführerin, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, Leistungen aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung. Dabei lehnte sie es ab, die vom Versicherungsunternehmen verlangte Schweigepflichtentbindung abzugeben und bot stattdessen an, Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen zu erteilen. Das Versicherungsunternehmen teilte daraufhin mit, dass es auf dieser Grundlage den Versicherungsfall nicht feststellen könne. Die Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass das Versicherungsunternehmen nicht berechtigt sei, die Abgabe einer Schweigepflichtentbindung zu verlangen, wurde von den Fachgerichten abgewiesen.

Ihre Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts auf, da sie die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherungsunternehmen bestand bei Abschluss des Versicherungsvertrags ein derart erhebliches Verhandlungsungleichgewicht, dass die Beschwerdeführerin ihren informationellen Selbstschutz nicht eigenverantwortlich und selbstständig sicherstellen konnte. Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind praktisch nicht verhandelbar. Die Versicherungsnehmer können hinsichtlich der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung zwar die Produkte verschiedener Versicherer im Hinblick auf die – teilweise erheblich voneinander abweichenden – Vertragsbedingungen vergleichen. Dass ein Wettbewerb über die datenschutzrechtlichen Konditionen im Versicherungsfall stattfände, ist aber nicht ersichtlich. Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, um des informationellen Selbstschutzes willen einen Vertragsschluss zu unterlassen. Angesichts des gegenwärtigen Niveaus gesetzlich vorgesehener Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit sind die meisten Berufstätigen auf eigene Vorsorge, insbesondere darauf angewiesen, für diesen Fall durch den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags privat vorzusorgen, um ihren Lebensstandard zu sichern. Hat in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken. Dazu sind die gegenläufigen Belange einander im Rahmen einer umfassenden Abwägung gegenüberzustellen.

2. Die Annahme der erkennenden Gerichte, die versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung ordne in der gefundenen Auslegung die gegenläufigen Belange von Versicherungsunternehmen und Versichertem einander in angemessenem Verhältnis zu, steht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.

a) Wenn die Versicherung von der Beschwerdeführerin die Abgabe der begehrten Schweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren Interesse an wirkungsvollem informationellem Selbstschutz in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Die in der formularmäßigen Erklärung genannten, zum Teil sehr allgemein umschriebenen Personen und Stellen können über sensible Informationen über die Beschwerdeführerin verfügen, die deren Persönlichkeitsentfaltung tief greifend berühren. Mit der Schweigepflichtentbindung begibt sich die Beschwerdeführerin auch der Möglichkeit, die Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen der weiten Fassung der Erklärung für sie praktisch nicht absehbar ist, welche Auskünfte über sie von wem eingeholt werden können. Das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung wird nicht dadurch gemindert, dass von der Beschwerdeführerin lediglich verlangt wurde, ihr Einverständnis zur Erhebung sachdienlicher Informationen zu erklären. Aufgrund der Weite des Begriffs der Sachdienlichkeit kann der Versicherungsnehmer nicht im Voraus bestimmen, welche Informationen aufgrund der Ermächtigung erhoben werden können.

b) Dem Interesse der Beschwerdeführerin an informationeller Selbstbestimmung steht ein Offenbarungsinteresse der Versicherung von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber. Es ist für das Versicherungsunternehmen von hoher Bedeutung, den Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können. Diesem Interesse genügt allein die Obliegenheit, bereits mit dem Leistungsantrag Angaben zum Versicherungsfall zu machen und zu belegen, nicht in jedem Fall.

c) Die erkennenden Gerichte haben nicht hinreichend geprüft, ob dem Überprüfungsinteresse des Versicherers auch in einer Weise genügt werden kann, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, ihr Interesse wirksam wahrzunehmen. Es liegt nicht auf der Hand, dass es für das Versicherungsunternehmen unmöglich oder unzumutbar ist, bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem Versicherungsnehmer vorzulegen. Wenn es aufgrund eines solchen Vorgehens zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Leistungsantrags kommen sollte, schadet das in erster Linie der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin und nicht dem Versicherungsunternehmen. Selbst wenn von der Annahme ausgegangen wird, das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verfahren, Einzelermächtigungen einzuholen, verursache einen unangemessenen Aufwand, hätten die erkennenden Gerichte in Erwägung ziehen müssen, ob andere Vorgehensweisen in Betracht kommen, die das Selbstschutzinteresse der Beschwerdeführerin wahren. So könnte das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Mitteilung, welche Informationserhebungen beabsichtigt sind, dem Versicherten die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen.

d) Im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, eine Schweigepflichtentbindung wie die hier umstrittene vorzusehen und dem Versicherten die denkbaren Alternativen freizustellen. Dem Versicherten muss allerdings die Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz geboten werden, die er auch ausschlagen kann. Es wäre verfassungsrechtlich auch unbedenklich, den Versicherten die Kosten tragen zu lassen, die durch einen besonderen Aufwand bei der Bearbeitung seines Leistungsantrags entstehen. Die damit verbundene Kostenlast darf allerdings nicht so hoch sein, dass sie einen informationellen Selbstschutz unzumutbar macht.

BVG, Urteil vom 23.10.2006, Az. 1 BvR 2027/02

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 26.05.2007, letzten Änderung: 26.05.2007, letzte Überprüfung: 26.05.2007.