Überwachung sedierter Patienten (BGH)

Der BGH hat sich mit der Pflicht zur Überwachung sedierter Patienten bei ambulanter Behandlung auseinandergesetzt. Die Richter stellen fest, dass bei einem Patienten, der bei einer ambulanten Behandlung so stark sediert wird, dass seine Tauglichkeit für den Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt ist, für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründet, für eine ständige Beobachtung des sedierten Patienten zu sorgen. Dies gilt um so mehr, wenn dem Arzt bekannt ist, dass der Patient ohne Begleitperson mit dem eigenen PKW zu dem Eingriff gekommen ist. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor.

Der BGH verneinte auch ein Mitverschulden des Patienten, da die Pflicht zur Verhütung des entstandenen Schadens allein dem Arzt obliegt. Hätte der Arzt darauf geachtet, dass der Patient nicht unbemerkt alleine die Praxis verlässt, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Der Schaden sei damit ausschliesslich auf die Pflichtverletzung des Arztes zurückzuführen.

BGH, Urteil vom 08.04.2003, Az. VI ZR 265/02

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Datum der Erstellung: 26.05.2007, letzten Änderung: 26.05.2007, letzte Überprüfung: 26.05.2007.