Schadenersatz bei versäumten Termin (AG Sulzbach)

Ein Patient, der einen konkret vereinbarten Behandlungstermin ohne vorherige Absage versäumt oder verspätet zu einem konkret vereinbartem Behandlungstermin erscheint, gerät in Annahmeverzug gem. § 615 BGB und schuldet die vereinbarte Vergütung.

AG Sulzbach, Urteil vom 11.04.1997, Az. 5 C 775/96

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.