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Wegen der Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Termins hat das Amtsgericht Mannheim einen Patienten zur Zahlung von 151,04 € an den klagenden Zahnarzt verurteilt. Außerdem muss der Patient Zinsen sowie Mahnkosten und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten bezahlen.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein Patient, der mit seinem behandelnden Arzt oder Zahnarzt einen festen Termin vereinbart hat, verpflichtet ist, den Termin rechtzeitig abzusagen, sofern er den Termin – aus welchen Gründen auch immer – nicht wahrnehmen kann oder will. Insoweit handelte es sich um eine vertragliche Nebenverpflichtung der Beklagten, die ihr im Hinblick auf die bei ihr vorgesehene Behandlung auch durchaus zuzumuten war. Der Beklagten musste klar sein, dass der Kläger angesichts der vorherigen Terminvergabe nicht ohne weiteres in der Lage sein würde, auf andere Patienten zurückzugreifen.
AG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006, Az. 12 C 40/06
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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 13.05.2007, letzten Änderung: 13.05.2007, letzte Überprüfung: 13.05.2007.