Schadenersatz bei Terminabsage (AG Tettnang)

Sagt ein Patient einen zuvor fest vereinbarten Behandlungstermin nicht rechtzeitig ab, ist er schadensersatzpflichtig. Dabei ist bei Kassenpatienten nicht § 615 BGB anwendbar, da in diesem Fall ohnehin keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Patienten besteht. Es besteht jedoch auch dann ein Anspruch  in Höhe des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB. Dabei kann das Gericht gemäß § 287 ZPO eine am “Durchschnittspatienten” orientierte Schadensschätzung (hier: 150,- DM) vornehmen.

AG Tettnang, Urteil vom 22.05.1999, Az. 7 C 719/98

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Datum der Erstellung: 19.05.2007, letzten Änderung: 19.05.2007, letzte Überprüfung: 19.05.2007.