Unbrauchbarer Zahnersatz muss neu gefertigt werden

Die vom Kläger ausgeführte prothetische Versorgung des Ober- und Unterkiefers bei der Versicherten entsprach nicht den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE-Richtlinien) vom 25.10.1977 in der ab 01.01.1999 geltenden und bis zum 31.12.2003 maßgeblichen Fassung. Zudem war die vom Kläger ausgeführte prothetische Versorgung mangelhaft. Durch diese Pflichtverletzungen des Klägers wurde der Schaden verursacht.

Da der eingegliederte Zahnersatz völlig unbrauchbar ist, muss er neu angefertigt werden. Eine Nachbesserung ist in diesem Falle nicht möglich. Die Passungenauigkeit (Unterfahrbarkeit) der Kronenränder ist eine Verletzung zahnärztlicher Sorgfaltpflichten, weshalb die Folgen dieser Mängel nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen sind.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2006, Az. L 5 KA 3677/05

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Datum der Erstellung: 26.05.2007, letzten Änderung: 26.05.2007, letzte Überprüfung: 26.05.2007.