Vergütung bei Nichterscheinen des Patienten

Ein Patient gerät in Annahmeverzug, wenn er nach Vereinbarung eines Behandlungstermins mit genau festgelegter Behandlungszeit zum Termin nicht erscheint. Der Patient hat in diesem Fall grundsätzlich gem. § 611615 BGB die übliche Vergütung – abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Einnahmen des Arztes – zu entrichten.
Die Vergütungspflicht besteht nicht, wenn der Patient den Arztvertrag gem. § 627 Abs. 1 BGB gekündigt hat. Diese Kündigung ist jederzeit möglich. Die Beschränkungen des § 627 Abs. 2 gelten nicht entsprechend für die Kündigung durch den Dienstberechtigten (Patienten). Der vertragliche Ausschluß des Kündigungsrechts ist nur im Wege einer Individualvereinbarung möglich.

AG Dortmund, Urteil vom 11.06.1992, Az. 125 C 5112/92

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.