Vergütungsanspruch bei versäumtem Termin

Ein Zahnarzt hat gem. § 611615 Satz 1, 293295 BGB einen Anspruch auf Vergütung für einen vereinbarten und vom Patienten versäumten Behandlungstermin. Das AG Ludwigsburg hat die Voraussetzungen des § 615 Satz 1 BGB als erfüllt angesehen, da nach dieser Vorschrift der dienstbereite Zahnarzt die für einen versäumten Behandlungstermin vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, insofern sich der Patient mit der Annahme der Dienste in Verzug befand. Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes besteht allerdings nur für die Zeit des Annahmeverzuges.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.09.1992, Az. 4 C 1021/92

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Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.