Schadenersatz bei Nichterscheinen (AG Fulda)

Hält ein Patient in einer Bestellpraxis einen vereinbarten Termin nicht ein und kann dieser vom Zahnarzt nicht anderweitig zur Behandlung genutzt werden, so steht dem Zahnarzt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 615 BGB in Höhe der vereinbarten Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen zu.

Wird in einem Anmeldebogen daneben für den Fall, dass vereinbarte Termine vom Patienten nicht wenigstens 24 Stunden zuvor abgesagt werden, eine Gebühr vereinbart, kann eine Pauschale, die hinter dem sich aus § 615 BGB ergebenden Anspruch zurückbleibt, vereinbart werden. Damit wird zwar von der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit des § 621 Nr. 5 BGB abgewichen, dieser ist jedoch dispositiv und die Regelung auch interessengerecht.

AG Fulda, Urteil vom 16.05.2002, Az. 34 C 120/02

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Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.