Ein Kläger verlangte von seinem Zahnarzt ein Schmerzensgeld für die Verletzung des Zungennervs bei einer Weisheitszahnentfernung. Das Gericht wies die Klage des Patienten ab. Dadurch, dass der Zahnarzt vor der Entfernung des Weisheitszahnes keine Röntgenbild angefertigt habe, sei ihm zwar ein Behandlungsfehler unterlaufen. Allerdings hätten Röntgenaufnahmen die Verletzung des Zungennervs nicht verhindert können, da dieser auf den Bildern gar nicht zu erkennen gewesen wäre. Selbst bei korrekter Vorgehensweise komme es bei null bis zu zwei Prozent aller Eingriffe wegen einer abnormen Lage des nervus lingualis zu Schädigungen. Dieses Restrisiko müsse der Patient tragen.

Dass der Zahnarzt den Patienten vor der Operation nicht über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des Zungennervs durch eine Leitungsanästesie aufgeklärt habe, sei im vorliegenden Fall unerheblichr. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Patient sich auch bei korrekter Aufklärung für eine Operation entschieden hätte.

OLG Thüringen, Urteil vom 26.04.2006, Az. 4 U 416/05

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Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.