Das OLG Köln stellt in seinem Urteil fest, dass die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zu bewerten ist. Gemäß dem Urteil muss sich der Patient selbst um seine Versicherungsangelegenheiten kümmern. Der Zahnarzt muss lediglich auf eventuelle Erstattungsrisiken hinweisen. Die Dokumentation des Beratungsgespräches ist unverzichtbar, insbesondere dann, wenn der Patient den Behandlungsbeginn wünscht, ohne dass die Kostenzusage des Versicherers vorliegt.
OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005, Az. 5 U 144/04
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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.