Wirtschaftliche Aufklärung (LG Hechingen)

Zwar ging es in dem zu entscheidenden Fall haupsächlich um die medizinische Notwendigkeit einer implantatgetragenen Versorgung im Ober- und Unterkiefer im Vergleich zu einem konservativen teleskopgetragenen Zahnersatz. Das Gericht ging aber auch auf die Aufklärungspflichten ein.

Die Richter stellten fest, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten es gebiete, dem Patienten Behandlungsalternativen und mögliche finanziellen Folgen darzustellen. Dass hierbei auch die vom Patienten voraussichtlich selbst zu tragenden Kosten eine Rolle spielen müßten, sei leicht verständlich. Zudem sei im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung der Patienten darauf hinzuweisen, dass eine vorgeschlagene Behandlung möglicherweise vom Versicherer nicht als notwendig anerkannt werden könnte und er dementsprechend keine Leistung gewährt.

LG Hechingen, Urteil vom 07.08.1998, Az. 1 O 51/95

Urteil im Volltext Urteil im Volltext

_________________________________________________________________________________________________
Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 26.05.2007, letzten Änderung: 26.05.2007, letzte Überprüfung: 26.05.2007.