Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit der Frage befaßt, ob ein Kassenzahnarzt, der nach Beratung eines Patienten auf dessen Wunsch Kunststoff anstelle von Amalgam als Füllungsmaterial auch im Regelfall verwendet, wegen eines Verstoßes gegen die kassenärztlichen Richtlinien disziplinarisch bestraft werden kann.

Dabei war von Bedeutung, daß nach § 2 SGB V die Handlungsmethoden, Arznei und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsangebot der Krankenversicherung nicht ausgeschlossen sind. Allerdings haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Zu den besonderen Therapieeinrichtungen rechnet aber insbesondere die Naturheilkunde. Die Ablehnung der Verwendung von Amalgam als Füllungsmaterial hat deshalb den Stellenwert einer besonderen Therapierichtung. Für diese Bewertung maßgebend ist eine Vergleichbarkeit der totalen Amalgamablehnung in der Naturheilkunde. Sie kommt zum Ausdruck im naturheilkundlichen Ansatz der gegen Amalgam erhobenen Bedenken, im Umfang der aus dieser Sicht drohenden Gesundheitsschäden, in der Bedeutung, die die erhobenen Einwände in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung erlangt haben, und in der Überzeugungskraft der Argumente .

Die von dem Zahnarzt gegen Amalgam im Hinblick auf die Giftigkeit des darin enthaltenen Quecksilbers erhobenen Bedenken hatten in der Gedankenführung einen naturheilkundlichen Ansatz. Zum Umfang der durch Amalgam drohenden Getahren wird auch von der Schulmedizin anerkannt. daß ernsthafte Gesundheitsschäden drohen, wenn das im Amalgam enthaltene Quecksilber vollständig oder in erheblichem Umfang in die Blutbahn gelangen würde. Es geht also nicht nur um Unannehmlichkeiten, sondern um schwerwiegende Folgen für die Gesundheit. Die totale Ablehnung von Amalgam erscheint unter Berücksichtigullg der Schulmedizin einerseits und der Naturheilkunde andererseits nicht abwegig.

Aus der Unwirksamkeitkeit der in den kassenärztlichen Richtlinien zum Amalgam im Seitenzahnbereich getroffnen Regelung folgte nicht, daß der von der Naturheilkunde ausgehende Zahnarzt bei der Wahl eines Füllungsmatelials im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung keinerlei Bindungen unterliegt. Den allgemein geltenden Gesetzen der vertragszahnärztlichen Versorgung unterliegen auch die besonderen Therapierichtungen. Hierzu zählt außer dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten insbesondere das Wirtschaftlichkeitsgebot, wonach die Leistungen ausreichend. zweckmäßig und wirtschattlich sein müssen; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergibt sich im Rahmen der konservierenden zahnärztlichen Behandlung bei Füllungen im Seitenzahnbereich eine besondere Beratungspflicht des Zahnarztes. Angesichts der im zahnmedizinischen Schrifttum eindeutig vertretenen Auffassung. daß Amalgamfüllungen im Seitenzahnbereich wegen der überlegenen Materialeigenschaften im Durchschnitt eine erheblich höhere Haltbarkeitsdauer als Kunststoff’üllungen haben, muß er den Patienten allerdings auf mögliche Folgen der Verwendung von Kunststoff hinweisen. Hierzu zählen nach Darstellungen im zahnmedizinischen Schrifttum insbesondere Kariesläsionen an den Kunststoffrändern, die häufigere, für den Patienten unter Umständen schmerzhafte Behandlungen zur Folge haben und womöglich wegen eines schnelleren Abbauprozesses der Zähne vorzeitig zur Notwendigkeit einer prothetischen Versorgung führen. Wegen dieser Risiken ist auch der naturheilkundlich orientierte Zahnarzt trotz seines von der Schulmedizin abweichenden Therapieansatzes verpflichtet, den Patienten darüber zu belehren, daß Amalgamfüllungen nach dem Erkenntnisstand der zahnmedizinischen Wissenschaft in der Regel nicht mit gesundheitlichen Gefahren verbunden sind. Erst wenn der Versicherte sich nach der dann von ihm vorzunehmenden Risikoabwägung für die Verwendung von Kunststoflüllungen entscheidet, darf der Zahnarzt von der Verwendung von Amalgam absehen.

Die von der kassenärztlichen Vereinigung verhängten Disziplinarmaßnahmen wurden aufgehoben, weil der Verfahrensausschuß bei seinem Beschluß von der uneingeschränkten Geltung der maßgebenden Richtlinie auch für Vertreter der besonderen Therapierichtungen ausgegangen war.

Die von der kassenärztlichen Vereinigung verhängten Disziplinarmaßnahmen wurden aufgehoben, weil der Verfahrensausschuß von der uneingeschränkten Geltung der maßgebenden Richtlinie auch für Vertreter der besonderen Therapierichtungen ausgegangen war.

BSG, Urteil  08.09.1993, Az. 14a RKa 7/92

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 17.05.2007, letzten Änderung: 17.05.2007, letzte Überprüfung: 17.05.2007.