Zahnärzte sind verpflichtet, auch über extrem seltene Risiken einer Behandlung aufzuklären. Dies gilt allerdings nur, wenn Wissenschaftler bereits ernstzunehmende Warnungen zur geplanten Behandlungsmethode geäußert haben.
Während einer zahnärztlichen Behandlung erhielt ein 54jähriger Mann Anfang 1997 drei Amalgamfüllungen. Rund ein Jahr später verstarb er an einer seltenen Nervenerkrankung. Die Ehefrau verklagte den Zahnarzt daraufhin auf Unterhalt. Nach ihrer Auffassung war eine Amalgamvergiftung die Ursache für den Tod des Ehemannes. Eine Aufklärung über die Risiken war vor der Behandlung jedoch nicht erfolgt. Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung blieb erfolglos. Denn nach Auffassung des OLG Koblenz war eine Aufklärung über die Risiken einer Amalgambehandlung nicht erforderlich. Zum einen seien diese Füllungen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft in der Regel nicht mit gesundheitlichen Gefahren verbunden und darüber hinaus sei ein wissenschaftlich begründeter, gewichtiger und ernsthaft vertretener Zusammenhang mit der Erkrankung des Ehemannes nicht vorhanden.

OLG Koblenz, Urteil vom  02.03.1999, Az. 3 U 328/97

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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter “Redaktion” genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.