Laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Kiel verletzt ein Zahnarzt seine Aufklärungspflicht, wenn er einen Patienten nicht hinreichend über das Risiko einer möglichen Unverträglichkeit eines Zahnfüllstoffes hinweist.
Der Patient ließ vorsichtshalber Amalgam-Füllungen gegen Goldinlays austauschen. In der Folgezeit traten jedoch gesundheitliche Beschwerden auf, die ihren Grund in einer Palladium-Allergie hatten. Der Palladiumanteil in den Goldlegierungen war ungewöhnlich hoch, worauf der Zahnarzt aber nicht hinwies.

Je weniger dringlich der Eingriff sei (wie im vorliegenden Fall), desto größere Anforderungen seien an die Aufklärungspflicht zu stellen. Dieser sei der Zahnarzt nicht im Ansatz nachgekommen, so dass der Patient gegen ihn einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung habe. Der Zahnarzt könne sich auch nicht seiner Aufklärungspflicht mit einem Hinweis auf den Anmeldebogen entziehen. Der Patient wurde darauf u. a. auch nach Allergien befragt. Diese seien aber oftmals dem Patienten selbst nicht bekannt.

LG Kiel, Urteil vom 03.12.1998, Az. 10 S 68/98

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Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.