Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes (LSG) Baden-Württemberg vom 14. 9. 2004 (AZ L 11 KR 2808/03) setzt die Versorgung mit Zahnersatz im EU-Ausland voraus, dass ein in Deutschland zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassener Zahnarzt vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan erstellt und dieser von der Krankenkasse geprüft wird. In seinen Entscheidungsgründen führt das LSG Baden-Württemberg aus, dass bei “Leistungserbringern im europäischen Wirtschaftsraum” auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen im Bereich der Kostenerstattung 2004 die Kostenerstattung nicht von einer vorherigen Genehmigung der Krankenversicherung abhängig gemacht werden darf. Dies bedeutet, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht daran scheitere, dass die beklagte Krankenkasse vorher nicht eingeschaltet wurde oder dass dieselbe Behandlung in Deutschland zur Verfügung gestanden hätte. Wenn der Kläger danach grundsätzlich auch die Behandlung eines spanischen Arztes in Anspruch nehmen könne, so eröffne dies lediglich den Zugang zum inländischen Leistungsrecht.

Nach Überzeugung des LSG könnten jedoch dadurch nicht die Sachleistungsgrundsätze umgangen werden. Die Versorgung mit Zahnersatz setze voraus, dass der Zahnarzt vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien, die gesamte Behandlung umfassenden Heil- und Kostenplan erstellt und dieser von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt geprüft wird. Das diene dem Schutz des Versicherten gerade bei Auslandsbehandlungen vor einer aufwendigeren Mehrversorgung, die gegebenenfalls von dem Versicherten selbst zu tragen wäre. Auch die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bei Notfallbehandlungen im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB V lägen nicht vor. Im Wege einer Notfallbehandlung könnten nur vorläufige Maßnahmen bei Zahnersatz eingeleitet werden, das heißt die Anfertigung von Provisorien, keinesfalls aber eine endgültige Versorgung.

Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.

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Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.