Vier Nachbesserungen waren genug
Der in der klagenden vertragszahnärztlichen Gemeinschaftspraxis tätige Dr. B. gliederte im September 2002 einer Patientin, die bei der beigeladenen Krankenkasse versichert war, im Unterkiefer Zahnersatz und Kronen ein, wofür die Krankenkasse insgesamt 2.347,10 € aufwendete. Wegen fortdauernder Beschwerden folgten im Oktober 2002 vier Nachbehandlungen, aber ohne Erfolg. Die Versicherte wandte sich an ihre Krankenkasse, die ein Gutachten und auf Antrag des Dr. B. ein weiteres Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen einholte. Beide Gutachten sahen die Prothetik als unbrauchbar an, sodass eine Neuanfertigung erforderlich sei. Nunmehr erkannte Dr. B. die Mängel an. Die Krankenkasse bewilligte der Versicherten eine Zweitbehandlung, die diese im Juli 2003 bei einem anderen Zahnarzt durchführen ließ. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung forderte dass Honorar als Regress vom Zahnarzt zurück. Der klagende Zahnarzt war der Meinung, dass er ein Recht zur Nachbesserung gehabt hätte. Da die Patientin diese Nachbesserung nicht gewährte, wäre der Regress nicht möglich. Er forderte daher er sein Honorar in Höhe von 2.347,10 DM zurück.
Dieser Meinung konnten sich die Richter des Bundessozialgerichts nicht anschließen. Der Regressbescheid war weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung war für die Festsetzung zuständig, und nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) lag eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Dem Zahnarzt musste nicht nochmals Gelegenheit zur Nachbesserung bzw Neuanfertigung gegeben werden. Die Patientin durfte vielmehr einen anderen Vertragszahnarzt in Anspruch nehmen. Denn der Zahnersatz war nach den Feststellungen der Gutachter und des LSG unbrauchbar und dadurch eine Nachbesserung nicht möglich. Außerdem konnte die Patientin von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis und der Unmöglichkeit einer Weiterbehandlung ausgehen, da Dr. B. vier vergebliche Nachbesserungsversuche unternommen und jeweils auf der Fehlerlosigkeit seiner Behandlung beharrt hatte. Die zivilrechtlichen Bestimmungen, die die Klägerin dafür anführt, dass ihr nochmals Gelegenheit zur Nachbesserung bzw Neuanfertigung hätte eingeräumt werden müssen, sind nicht anwendbar.
BSG, Urteil vom 29.11.2006, Az. B 6 KA 21/06 R