Allgemein

Während die Schulmedizin Behandlungsmethoden anwendet, deren Wirkungen naturwissenschaftlich bewiesen sind, verwendet die ganzheitliche und naturkundliche Zahnheilkunde auch Methoden, deren Wirkung wissenschaftlich nicht bewiesen ist.

Die ganzheitliche und naturkundliche Behandlung von Zahnerkrankungen geht von der Überlegung aus, dass der Auslöser vieler akuter oder chronischer Erkrankungen im Mund liegt. Somit können Störungen an Zähnen oder Kiefer zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen des gesamten Körpers führen. Die ganzheitliche Zahnheilkunde widmet sich solchen Zusammenhängen zwischen Zähnen und anderen Körperorganen. In Diagnose und Therapie wird immer der ganze Mensch einbezogen, nicht nur die Mundhöhle.

Schon im Altertum war den Heilern der negative Einfluss kranker Zähne auf den gesamten Menschen bekannt. So kann man auf einer über 5000 Jahre alten Tafel mit assyrischer Keilschrift lesen: “Mein Herr, dessen Hände und Füße entzündet sind, verdankt diese Krankheit dem Zustand seiner Zähne. Die Kranken Zähne meines Herrn müssen aus diesem Grunde entfernt werden. Dann werden die Schmerzen verschwinden und sein Zustand wird zufrieden stellend sein.” (Kramer, F.: Herde und Störfaktoren, in Ganzheitliche Zahnheilkunde in dr Praxis, Teil 3, Kapitel 4.1, S. 1.).

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Zu den von der ganzheitlichen Zahnheilkunde angewandten Therapien zählen unter anderem:

· Homöopathie,
· Autogenes Training
· Myofunktionelle Therapie (Muskelfunktionsübungen)
· Akupunktur/Laserakupunktur,
· Phythotherapie
· Neuraltherapie
· Elektroakupunktur
· Bioelektrische Funktionsdiagnostik.
· Kinesiologie

Einige der oben genannten Verfahren haben bei bestimmten Beschwerden erwiesenermaßen ihre Berechtigung. So kann die traditionelle chinesische Akupunktur zur Verminderung des Würgereizes, zur Dämpfung von Angstzuständen oder zur Schmerzverminderung beitragen. Bei anderen Methoden, die der Diagnostik dienen, zum Beispiel der Elektroakupunktur nach Voll (EAV), Regulationstests, der Kinesiologie oder den Bioresonanzverfahren, ist dies nicht bewiesen. Immer wieder führen diese Methoden jedoch zum unnötigen Austausch von Amalgamfüllungen oder gar zum Ziehen erhaltungswürdiger Zähne. Vor solchen Maßnahmen empfiehlt es sich daher, sich eine “Zweitmeinung” einzuholen.

Akupunktur / Elektroakupunktur

Die Akupunktur (“acus” = Nadel, “pungo” = stechen) ist ein altes chinesisches Heilverfahren, dessen Anfänge bis in das fünfte Jahrtausend vor Christus zurückreichen. Bei der traditionellen chinesischen Akupunktur wird mit Silber- oder Goldnadeln in ganz bestimmte Hautpunkte einige Millimeter tief eingestochen. Nach chinesischer Auffassung verlaufen über die Körperoberfläche Energieleitbahnen, die sogenannten “Meridiane”. Diese untereinander verbunden Meridiane leiten die Energie durch alle Organe des Körpers und bilden so einen harmonischen Energieumfluß. Störungen in diesen Energieflüssen beeinträchtigen das Gleichgewicht des Organismus und führen zu Krankheiten der Organe, die auf den betreffenden Meridianen liegen.
Der Begriff Akupunktur ist heute sehr weit gespannt. Neben der traditionellen Nadelakupunktur und der Moxinustion, d.h. der punktuellen Anwendung von Wärme, zählen heute auch neu entwickelte Formen wie die Ohr-, die Mund-, die Schädel- und die Laser-Akupunktur zu diesem Heilverfahren.
Zwar ist die Wirkungsweise der Akupunktur noch nicht völlig entschlüsselt, dennoch zählt diese Methode heute nicht mehr zur Außenseitermedizin. Auch in der Schulmedizin wird sie verstärkt als Behandlungsalternative eingesetzt. Eine besonders wichtige Akupunktur-Indikation für den Zahnarzt stellt die Schmerz-Therapie dar. Aber auch zur Behandlung des Würgereflexes, zur Angstverringerung und bei der Behandlung der Mundtrockenheit (“Xerostomie”) kann die Akupunktur eine hilfreiche Ergänzung sein, zumal Nebenwirkungen selten sind.

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Elektroakupunktur (EAV)

Im Gegensatz zur klassischen Akupunktur, bei der durch Reizung oder Simulation bestimmter Punkte gestörte Körperfunktionen oder Schmerzen beseitigt oder gelindert werden können, wird die Elektroakupunktur in der Regel zur Diagnostik verwendet. Über bestimmte Punkte an Händen und Füssen wird der elektrische Widerstand bzw. der Leitwert der Haut gemessen. Der Patient hält eine Handelektrode, die mit einem Messgerät und einer Medikamentenwabe verbunden ist. Der Therapeut hat die Messelektrode in der Hand und setzt sie an die entsprechenden Akupunkturpunkte. So sollen Störfaktoren, z.B. Umweltbelastungen, Herd- und Störfeldbelastungen, Mangelzustände, Intoleranzen, Ursachen von akuten oder chronischen Erkrankungen ermittelt werden können. Weiterentwicklungen der Elektroakupunktur sind das Vega-Verfahren und die bioelektronische Funktionsdiagnostik (BFD). Wissenschaftlich sind diese Methoden jedoch nicht gesichert.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse
Der Gesetzgeber regelt im Sozialgesetzbuch V für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen den Leistungsumfang der von den Krankenkassen zu tragenden zahnärztlichen Behandlung. Sie muss nach diesen Vorschriften “notwendig, ausreichend und wirtschaftlich” sein. Die hier beschriebenen Diagnostik- und Behandlungsverfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Somit liegt ihre Inanspruchnahme in Ihrer freien Entscheidung. Die Honorarabrechnung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Es empfiehlt sich daher, vor Behandlungsbeginn eine möglichst detaillierte Kostenübersicht zu erhalten. Bei unerwartetem Behandlungsablauf ist diese Übersicht gegebenenfalls zu ergänzen.

 Beteiligung durch gesetzl. Krankenkasse
  • Nein, die hier beschriebenen Verfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse enthalten. Somit ist eine Kostenübernahme in der Regel nicht möglich.

MORA-Diagnose

Die Mora-Diagnose und Therapie ist ein ganzheitliches Diagnose- und Behandlungsverfahren mit patienteneigenen Schwingungen. Gemeinsam entwickelt wurde dieses Konzept 1977 von dem Arzt Dr. Franz Morell und dem Ingenieur Erich Rasche, woraus sich auch der Name “MORA” ergeben hat. Das Behandlungsprinzip beruht auf der 5000-jährigen Erfahrung der traditionellen chinesischen Akupunktur, der klassischen Homöopathie und der Elektroakupunktur.

Im Gegensatz zur Akupunktur, Elektroakupunktur, Neuraltherapie und Homöopathie benutzt das MORA-Diagnose- und Therapieverfahren die elektromagnetischen Informationen der körpereigenen Schwingungen. Wie bei der Elektroakupunktur lassen sich Zahnmaterialien auf individuelle Verträglichkeit testen und Störfelder im Körper des Patienten feststellen. Wissenschaftlich ist diese Methoden nicht gesichert.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse
Der Gesetzgeber regelt im Sozialgesetzbuch V für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen den Leistungsumfang der von den Krankenkassen zu tragenden zahnärztlichen Behandlung. Sie muss nach diesen Vorschriften “notwendig, ausreichend und wirtschaftlich” sein. Die hier beschriebenen Diagnostik- und Behandlungsverfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Somit liegt ihre Inanspruchnahme in Ihrer freien Entscheidung. Die Honorarabrechnung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Es empfiehlt sich daher, vor Behandlungsbeginn eine möglichst detaillierte Kostenübersicht zu erhalten. Bei unerwartetem Behandlungsablauf ist diese Übersicht gegebenenfalls zu ergänzen.

 Beteiligung durch gesetzl. Krankenkasse
  • Nein, die hier beschriebenen Verfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse enthalten. Somit ist eine Kostenübernahme in der Regel nicht möglich.

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Kinesiologie

Die angewandte Kinesiologie ist ein auf den amerikanischen Chiropraktiker Georg Goodheart zurückgehendes Diagnoseverfahren, das von der Überlegung ausgeht, dass jeder Muskel mit einem Organ in Wechselbeziehung steht. Somit projizieren sich Organprobleme auf die dazugehörende Muskelgruppe und schwächen diese. Mit Hilfe einer Untersuchung der Muskelkraft sollen Rückschlüsse auf den Zustand des betreffenden Organs möglich sein. Nach Vorstellung der Kinesiologie funktionieren ihre Tests wie ein Lügendetektor. Sie decken auf, was dem Menschen psychisch oder körperlich schadet.

Die Methode ist wissenschaftlich nicht belegt und umstritten. Das International College of Applied Kinesiology hat zwar mehrere Studien durchgeführt. Denen sprechen jedoch unabhängige Wissenschaftler meist die Aussagekraft ab. An der Universitätszahnklinik Heidelberg lies ein Forscherteam unter Leitung von Prof. Dr. Dr. Hans-Jörg Staehle 112 Patienten kinesiologisch darauf testen, wie gut sie bestimmte Dentalmaterialien (getestet wurden zwei Kompositmaterialien) vertragen würden. Das Ergebnis des Tests war ernüchternd: Die Trefferquote war kaum höher, als hätte man die Trefferquote per Zufallsprinzip ermittelt.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse

Der Gesetzgeber regelt im Sozialgesetzbuch V für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen den Leistungsumfang der von den Krankenkassen zu tragenden zahnärztlichen Behandlung. Sie muss nach diesen Vorschriften “notwendig, ausreichend und wirtschaftlich” sein. Die hier beschriebenen Diagnostik- und Behandlungsverfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Somit liegt ihre Inanspruchnahme in Ihrer freien Entscheidung. Die Honorarabrechnung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Es empfiehlt sich daher, vor Behandlungsbeginn eine möglichst detaillierte Kostenübersicht zu erhalten. Bei unerwartetem Behandlungsablauf ist diese Übersicht gegebenenfalls zu ergänzen.

 Beteiligung durch gesetzl. Krankenkasse
  • Nein, die hier beschriebenen Verfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse enthalten. Somit ist eine Kostenübernahme in der Regel nicht möglich.

Bach-Blütentherapie

Bei der nach dem walisischen Arzt Edward Bach (1886 – 1936) benannten Therapie werden verdünnte Blütenessenzen zur Behandlung verwendet. Dem Verfahren liegt die Annahme Bachs zugrunde, dass bestimmte Persönlichkeitstypen zu bestimmten Reaktionsweisen im Krankheitsfall neigen. Der Arzt Bach hat die Beziehung zwischen 38 Blüten und bestimmten geistig-seelischen Gemütszuständen erarbeitet und diese Blüten in potenzierter Form als Blütenmittel zur Behandlung eingesetzt. Bei der Bach-Blütentherapie handelt es sich um ein wissenschaftlich nicht belegtes und umstrittenes Verfahren. In Deutschland sind die Bach-Blütenmittel nicht als Arzneimittel zugelassen.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse
Der Gesetzgeber regelt im Sozialgesetzbuch V für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen den Leistungsumfang der von den Krankenkassen zu tragenden zahnärztlichen Behandlung. Sie muss nach diesen Vorschriften “notwendig, ausreichend und wirtschaftlich” sein. Die hier beschriebenen Diagnostik- und Behandlungsverfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Somit liegt ihre Inanspruchnahme in Ihrer freien Entscheidung. Die Honorarabrechnung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Es empfiehlt sich daher, vor Behandlungsbeginn eine möglichst detaillierte Kostenübersicht zu erhalten. Bei unerwartetem Behandlungsablauf ist diese Übersicht gegebenenfalls zu ergänzen.

Beteiligung durch gesetzl. Krankenkasse
  • Nein, die hier beschriebenen Verfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse enthalten. Somit ist eine Kostenübernahme in der Regel nicht möglich.

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Homöopathie

Das 1810 von Samuel Hahnemann begründete Heilverfahren beruht auf dem Grundprinzip der Ähnlichkeitsregel (similia similibus curentur). Krankheiten werden mit hoch verdünnten Dosen von Stoffen behandelt, die in größeren Mengen Erscheinungen ähnlich dem Krankheitsbild auslösen. Der durch Konstitution und Krankheit geprägte Organismus wird durch gleichsinnig fein abgestimmte Arzneimittel im Sinne einer Reizbehandlung zur erhöhten Abwehr und zur echten Heilung “von innen heraus” angeregt. “Es gibt keine Krankheiten, sondern nur Kranke”, d.h. die Krankheit verläuft abhängig von Konstitution und Reaktionslage des Erkrankten. Die Verdünnungsgrade oder Potenzen der Arzneimittel werden vornehmlich mit D (Dezimale) bezeichnet. Dabei bedeutet zum Beispiel der Verdünnungsgrad D1 eine Verdünnung von 1 zu 10, der Verdünnungsgrad D6 eine Verdünnung von 1:1 000 000 usw. Wissenschaftlich ist heute erwiesen, dass bei vielen Wirkstoffen, zum Beispiel Hormonen und Spurenelementen noch sehr hohe Verdünnungen biologisch wirksam sind. Andererseits wird das Vorgehen der “Hochpotenzler” unter den Homöopathen mit Verdünnungen, die D20 überschreiten, meist abgelehnt, weil dann nicht einmal mehr ein Molekül der wirksamen Substanz im Lösungsmittel enthalten sein kann. Die Verdünnungen werden durch Verschütteln mit Weingeist oder durch Verreibung mit Milchzucker jeweils um eine Zehnerpotenz fortschreitend hergestellt. Sicherlich kommt der Homöopathie bei geeigneten Erkrankungen und in erfahrenen Händen Bedeutung zu, obgleich sie keinen Ausschließlichkeitsanspruch erheben kann.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse

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Magnetfeldtherapie

Diese Therapie geht von der Überlegung aus, dass Krankheit eine Störung der elektromagnetischen Schwingung der Körperzellen ist. Darum werden bei der Magnetfeldtherapie elektromagnetische Schwingungen zur Behandlung eingesetzt. Mit Magneten zu heilen hat bereits eine sehr lange Tradition. Bereits vor mehr als 2000 Jahren nutzten chinesische Ärzte die heilende Kraft der Magnetfelder. Auch im alten Ägypten und Griechenland wusste man um die Heilwirkung. In der Zahnmedizin werden Magnetfelder vor allem zur Schmerztherapie, zur Förderung der Durchblutung und Anregung der Heilung nach Zahnentfernungen, Zahnfleischbehandlungen und Operationen am Kiefer eingesetzt.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse
Der Gesetzgeber regelt im Sozialgesetzbuch V für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen den Leistungsumfang der von den Krankenkassen zu tragenden zahnärztlichen Behandlung. Sie muss nach diesen Vorschriften “notwendig, ausreichend und wirtschaftlich” sein. Die hier beschriebenen Diagnostik- und Behandlungsverfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Somit liegt ihre Inanspruchnahme in Ihrer freien Entscheidung. Die Honorarabrechnung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Es empfiehlt sich daher, vor Behandlungsbeginn eine möglichst detaillierte Kostenübersicht zu erhalten. Bei unerwartetem Behandlungsablauf ist diese Übersicht gegebenenfalls zu ergänzen.

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Lüscher-Test

Beim dem vom Schweizer Psychologen Max Lüscher entwickelten Test, wählen Sie aus vier standardisierten Farben diejenigen aus, die Ihnen gut oder weniger gut gefallen. Über diesen Test kann der Arzt Ihre Verhaltensmuster und Reaktionen einschätzen und seine Behandlung entsprechend ausrichten. Dieser Test wird besonders häufig von ganzheitlich orientierten Kieferorthopäden durchgeführt.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse

Der Gesetzgeber regelt im Sozialgesetzbuch V für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen den Leistungsumfang der von den Krankenkassen zu tragenden zahnärztlichen Behandlung. Sie muss nach diesen Vorschriften “notwendig, ausreichend und wirtschaftlich” sein. Die hier beschriebenen Diagnostik- und Behandlungsverfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Somit liegt ihre Inanspruchnahme in Ihrer freien Entscheidung. Die Honorarabrechnung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Es empfiehlt sich daher, vor Behandlungsbeginn eine möglichst detaillierte Kostenübersicht zu erhalten. Bei unerwartetem Behandlungsablauf ist diese Übersicht gegebenenfalls zu ergänzen.

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Regulationstests

Mit bioelektrischen oder thermischen Messverfahren wird versucht festzustellen, wie Ihr Körper auf bestimmte Reize, zu, Beispiel Kälte oder elektrische Implulse reagiert, um daraus auf eventuelle Störungen sowie den Zustand Ihrer körpereigenen Abwehr zu schließen.

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