Allgemein

Es gibt einige Möglichkeiten um fehlende Zähne zu ersetzen. Welche Optionen bestehen eigentlich, um fehlende Zähne zu ersetzen? Und welcher Zahnersatz ist für Sie geeignet? Zahlt dies die Krankenkasse? Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über die verschiedenen Optionen und Versorgungen mit Zahnersatz.

Festsitzender Zahnersatz

Herausnehmbarer Zahnersatz

Heil- und Kostenplan

Antrag vor Behandlungsbeginn
Vor einer Zahnersatzbehandlung muss bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse durch den Zahnarzt ein vollständiger Heil- und Kostenplan (HKP) erstellt und bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Der HKP enthält alle Angaben zu den Befunden, Festzuschüssen und BEMA-Leistungen sowie geschätzte GOZ und Laborkosten. Wichtig ist, dass der Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung vom Zahnarzt ausgestellt und über den Versicherten der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Ausgenommen sind in einigen Landesbereichen Reparaturen von vorhandenen Zahnersatz (Wiederherstellungen). In diesen speziellen Fällen ist eine vorherige Genehmigung in der Regel nicht erforderlich.

Der Planungsvorschlag wird von der Krankenkasse auf Plausibilität und medizinische Indikation geprüft. Außerdem setzt die Krankenkasse entsprechend dem Befund und der diesem Befund zugeordneten Regelversorgung ihren Festzuschuss zu den Gesamtkosten fest. Diese Zusage der Krankenkasse ist sechs Monate gültig. Das heißt, dass innerhalb dieser Zeit die Behandlung abgeschlossen werden muss.

Der Heil- und Kostenplan ist kein Buch mit sieben Siegeln. Man muss ihn nur lesen können. Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen dabei helfen.

I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan
In diesen Abschnitt trägt der Zahnarzt die Daten ein, die für die Festlegung der Regelversorgung und der Bezuschussung von Bedeutung sind. Hierzu verwendet er Abkürzungen, die auf dem Heil- und Kostenplan unter „Erläuterungen“ aufgeführt sind.

In das Befundschema wird in der Zeile „B“ die aktuelle Situation der Zähne eingetragen. Hierbei wird in das Schema so eingetragen, wie der Zahnarzt den ihm gegenübersitzenden Patienten sieht. Das heißt, dass z. B. Befunde an der rechten oberen Zahnreihe des Patienten im Befundschema links oben eingezeichnet werden. Jedem Zahn und jedem Gebissviertel (= Quadrant) ist eine bestimmte Zahl zugeordnet. Der Quadrant im rechten Oberkiefer erhält die “Leitzahl” 1, der des linken Oberkiefers die 2, der des linken Unterkiefers die Zahl 3 und der des rechten Unterkiefers die 4. An die “Leitzahl” wird die “Zahnzahl” angehängt – dies ergibt die Zahnnummer. Gezählt wird von der Mitte der Schneidezähne aus. Danach hat der rechte obere Schneidezahn des Patienten die Zahl 11 (sprich: eins-eins) oder der linke untere Weisheitszahn die Zahl 38 (sprich: drei-acht).

Die Abkürzung „k“ steht beispielsweise für eine vorhandene Krone, die noch intakt ist. Steht aber hinter dem „k“ noch ein „w“, so bedeutet dies eine erneuerungsbedürftige Krone. Ist ein Zahn so zerstört, dass nur noch eine Krone seine weitere Erhaltung ermöglicht, trägt der Zahnarzt das Kürzel „ww“ ein.

Zu den Befunden trägt der Zahnarzt in die Spalte „R“ die zu dem Befund festgelegte Regelversorgung ein. Aus dem Befund (Zeile B) und der zugehörigen Regelversorgung (Zeile R) errechnet sich der Festzuschuss der Krankenkasse. Die verschiedenen Befunde sind mit Ziffernkombinationen codiert, wobei jeder Zifferkombination ein fester Eurobetrag zugeordnet ist. Wählen Sie nicht die Regelversorgung sondern eine über diese Therapie hinausgehende Versorgung, z. B. eine Brücke anstelle einer herausnehmbaren Prothese, so wird die tatsächliche Therapieplanung in die Zeile „TP“ (= Therapieplanung) eingetragen. Eingetragen werden entsprechende Kürzel, z. B. „K“ für Krone, „B“ für ein Brückenglied oder „E“ für einen zu ersetzenden Zahn. Die verwendet er Abkürzungen sind auf dem Heil- und Kostenplan unter „Erläuterungen“ aufgeführt.

II. Befunde für Festzuschüsse
Dieser Abschnitt des Heil- und Kostenplans ist die Basis zur Feststellung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse. Der Zahnarzt trägt spezielle Befundnummern in die erste Spalte ein. Neben der Nummer sind noch der Zahn oder das Gebiet der Versorgung angegeben sowie die Anzahl. Die verschiedenen Befunde sind mit Ziffernkombinationen codiert, wobei jeder Zifferkombination ein fester Eurobetrag zugeordnet ist. Aus dem Befund (Zeile B) und der zugehörigen Regelversorgung (Zeile R) errechnet sich der Festzuschuss der Krankenkasse.

Beispiel: Ihr oberer Schneidezahn hat eine Karies, die mit einer Füllung nicht mehr versorgt werden kann. Der Zahnarzt schlägt daher vor, den Zahn zu überkronen. Dieser Befund löst die Befundnummer 1.1 („erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone […], je Zahn“) aus. Da der Schneidezahn innerhalb der Verblendgrenze liegt erhalten Sie für die zahnfarbene Verblendung zusätzlich die Befundnummer 1.3 („…je Verblendung für Kronen […]).

III Kostenplanung
Unter den Ziffern 1 bis drei hat Ihr Zahnarzt die voraussichtlichen Gesamtkosten des Zahnarzthonorars berechnet. Haben Sie eine Regelversorgung geplant, so berechnen sich das Zahnarzthonorar nach dem mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarten Bewertungsmaßstab (BEMA). Alle über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen der gleich- und andersartigen Versorgung nach der privaten Gebührenordnung (GOZ) berechnet werden. Dadurch können für Sie erhebliche Mehrkosten entstehen, da der Zahnarzt hier einen großen honorartechnischen Spielraum hat. So kann die GOZ-Gebühr vom individuellen Schwierigkeitsgrad abhängig gemacht werden. Die hierfür zur Verfügung stehende Bandbreite bewegt sich vom Einfachsatz bis zum 3,5-fachen Gebührensatz, wobei ein über den 2,3-fachen Gebührensatz hinausgehender Betrag in der späteren Rechnung medizinisch begründet werden muss. Während die Bema-Leistungen in der Kostenplanung einzeln angegeben werden müssen, z. B. Bema-Nr. 20b „Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Verblendkrone“, sind die GOZ-Leistungen nur als Gesamtsumme zu nennen.

Wenn Leistungen anfallen, die nach der privaten Gebührenordnung berechnet werden, erhalten Sie eine Anlage zum Heil- und Kostenplan. In diese Anlage trägt der Zahnarzt dann den Zahn, die benötigte GOZ-Gebührennummer, eine kurze Leistungsbeschreibung und die Anzahl der geplanten Leistung ein. Der Zahnarzt informiert Sie aber nicht über den Steigerungsfaktor, von dem die Preise für private Leistungen entscheidend abhängen. Anhand der Gebührenordnung für Zahnärzte können Sie den Steigerungsfaktor selbst berechnen.

Beispiel: Ihr Backenzahn im Oberkiefer muss mit einer Krone versorgt werden. Die Regelversorgung sieht hierfür eine unverblendete Metallkrone vor. Stattdessen wünschen Sie eine gleichartige Versorgung mit einer vollverblendeten Krone. Hierfür berechnet der Zahnarzt nach der privaten Gebührenordnung die GOZ-Leistung 221 „Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)“. Als Honorar gibt er 233,95 € an. Da laut der GOZ-Gebührenordnung der Einfachsatz dieser Leistung 73,11 € beträgt, berechnet der Zahnarzt für seine Leistung den 3,2-fachen GOZ-Satz. (233,95 € / 73,11 € = 3,2).
Die Kostenaufschlüsselung ist identisch mit dem Heil- und Kostenplan in Teil 1.

Das grau unterlegte Feld „Informationen über die Kosten der Regelversorgung“ auf dieser Anlage dient dem direkten Vergleich der Kosten für die geplante Versorgung und der Regelleistung.

IV Zuschussfestsetzung
Aus den Befundnummern unter II errechnet Ihre Krankenkasse die Festzuschüsse. Für unser Schneidezahnkrone (siehe Beispiel bei „II. Befunde für Festzuschüsse“) erhalten Sie 117,31 € für den Festzuschuss 1.1 (Krone) und 42,60 € für den Festzuschuss 1.3. (zahnfarbene Verblendung). Insgesamt erhalten Sie also 159,91 € Festzuschuss von Ihrer Krankenkasse (Stand 01.01.2007). Dieser Zuschuss erhöht sich, wenn Sie mit Ihrem Bonusheft einen regelmäßigen Zahnarztbesuch vorweisen können. Können Sie belegen, dass Sie in den vergangenen fünf Jahren jährlich beim Zahnarzt waren, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse um 20 Prozent. Sind im Bonusheft sogar regelmäßige Zahnarztbesuche in den vergangenen zehn Jahren verzeichnet, erhalten Sie einen um 30 Prozent höheren Zuschuss. Mit anderen Worten: Die Kassen beteiligen sich dann statt mit 50 Prozent mit 60 bzw. 65 Prozent der Kosten einer Regelversorgung.

Härtefallpatienten haben Anspruch darauf, die Regelversorgung ohne Zuzahlung zu erhalten. Deshalb bekommen sie zunächst von Ihrer Krankenkasse den doppelten Festzuschuss. Sollten später die tatsächlichen Kosten der Regelversorgung diesen Betrag überschreiten, so übernimmt die Krankenkasse auch den Differenzbetrag zwischen dem doppelten Festzuschuss und den tatsächlichen Kosten. Wurde allerdings eine gleich- oder andersartige Versorgung durchgeführt, so wird lediglich der doppelte Festzuschuss gewährt. Zu beachten ist, dass zur Regelversorgung Nichtedelmetall-Legierungen und Rein-Titan gehören. Mehrkosten, die durch Edelmetall-Legierungen entstehen, werden auch bei einer Regelversorgung nicht von der Kasse übernommen.

Nachdem Ihre Krankenkasse die Festzuschüsse bewilligt hat, können Sie mit der Behandlung beginnen. Aber achten Sie darauf, dass der Zahnersatz innerhalb der nächsten sechs Monate eingegliedert wird. Denn die Zusage der Krankenkasse ist nur ein halbes Jahr gültig.

V. Rechnungsbeträge
Diese Rubrik wird erst nach Abschluss der Behandlung vom Zahnarzt ausgefüllt. Neben dem Zahnarzthonorar werden hier die Vergütungen für das zahntechnische Labor abgerechnet und der Kassenzuschuss eingetragen. Unter Punkt 9 „Versichertenanteil“ steht der von Ihnen für den Zahnersatz zu bezahlende Eigenanteil.

Außerdem wird das Datum angegeben, an dem der Zahnersatz eingegliedert wurde sowie den Herstellungsort bzw. das Herstellungsland des Zahnersatzes. Abschließend bestätigt der Zahnarzt mit Datum und Unterschrift, dass der Zahnersatz in der vorgesehenen Weise eingegliedert wurde. Diese Angaben dienen der Abrechnung der Festzuschüsse mit der Krankenkasse.

Vielleicht wundern Sie sich, warum einige Felder des Heil- und Kostenplans dunkelgrün unterlegt sind. Damit soll verhindert werden, dass die Krankenkassen die in diese Felder eingetragenen Angaben maschinell erfassen können. Letztlich ist es den Kassen durch diese Maßnahme nicht möglich Daten zu den Privatabrechnungen und zu den zahntechnischen Laborleistungen auszuwerten. Da die Krankenkassen keine Detailinformationen von den Zahnärzten über die tatsächlich mit den Versicherten abgerechneten Leistungen erhalten, können routinemäßige Prüfungen der Abrechnungen durch die Krankenkassen nicht mehr vorgenommen werden. Abrechnungsmanipulationen werden so erleichtert. Bei einem Rechtsstreit mit dem Zahnarzt wegen einer fehlerhaften Abrechnung bleiben die Versicherten auf sich allein gestellt (psg politik 11/2005).

Sollten Sie Ihren Heil- und Kostenplan nicht richtig verstehen, dann fragen Sie zunächst nochmals Ihren Zahnarzt. Sie können sich den Plan aber auch bei Patientenberatungsstellen, den Verrbraucherzentralen oder Ihrer Krankenkasse erläutern lassen.

Das Formular das bei der Krankenkasse eingereicht wird sieht wie folgt aus.
Erläuterung der verwendeten Abkürzungen

Befund:
a  =  Adhäsivbrücke (Anker, Spanne)
b  = vorhandenes Brückenglied
e  =  bereits ersetzter Zahn
ew  =  ersetzter, aber erneuerungsbedürftiger Zahn
f  =  fehlender Zahn
i  =  vorhandenes Implantat mit intakter Suprakonstruktion
ix = zu entfernendes Implantat
k  =  vorhandene klinisch intakte Krone
kw =  erneuerungsbedürftige Krone
pw  =  erhaltungswürdiger Zahn mit partiellen Substanzdefekten
r  =  vorhandene Wurzelstiftkappe
rw  =  erneuerungsbedürftige Wurzelstiftkappe
sw  =  erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion
t  =  vorhandenes Teleskop
tw  =  erneuerungsbedürftiges Teleskop
ur =  unzureichende Retention
ww  =  erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung
x  =  nicht erhaltungswürdiger Zahn
)(  =  Lückenschluss

Behandlungsplanung:
A  =  Adhäsivbrücke (Anker, Spanne)
B  =  Brückenglied
E  =  zu ersetzender Zahn
H  =  kompl. gegossene Halte- und Stützvorrichtung
K =  Krone
M  =  Vollkeramische oder keramisch vollverblendete Restauration
O  =  Geschiebe, Steg etc.
PK  =  Teilkrone
R  =  Wurzelstiftkappe
S  =  Implantatgetragene Suprakonstruktion
T  =  Teleskopkrone
V  =  Vestibuläre Verblendung

Festzuschuss-System

Behandlung im Ausland

Seit der Einführung der Festzuschüsse für Zahnersatz interessieren sich Patienten stärker für den Preis der Zahnersatz- Versorgung. Kein Wunder, denn der Festzuschuss berechnet sich nach der Regelversorgung, also der für jeden Gebissbefund zwischen gesetzlichen Krankenversicherungen und Zahnärzteschaft einvernehmlich ausgemachten Zahnersatz-Versorgung. Wählt der Patient diese Versorgungsart, so beträgt sein Eigenanteil rund 50 Prozent der Gesamtkosten. Mit Bonus eventuell auch weniger. Wünscht er jedoch einen anderen Zahnersatz oder eine weiße Verblendung für eine Krone, die nicht im Verblendbereich der Kassenversorgung liegt, beispielsweise für einen großen Backenzahn, so steigt der Eigenanteil des Versicherten stark an. Denn nun wird das Zahnarzthonorar nach der für Privatpatienten geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Vergütung des Zahntechniklabors nach der privaten Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) berechnet. Groß aufgemachte Anzeigen in der Tageszeitung oder Werbungen im Rundfunk, die „Zahnersatz zum Nulltarif“ oder wenigstens „Zahnkronen zum Nulltarif“ versprechen, kommen da gerade recht. Kostenloser Zahnersatz, Zahnersatz ohne eigene Zuzahlung – wie ist das möglich? Prinzipiell stehen den Patienten zwei Möglichkeiten zur Verfügung, wobei beiden Varianten gleich ist, dass sie von den, im Vergleich zu Deutschland, günstigeren Produktionskosten profitieren: Entweder man fährt als Patient zur Behandlung ins Ausland (sog. „Dentaltourismus“), oder aber man lässt über seinen Zahnarzt in Deutschland den Zahnersatz im Ausland (sog. „Labortourismus“) fertigen. Im Folgenden wird Der Dentaltourismus beleuchtet.

Gesetzliche Grundlagen
Es klingt verlockend: Badekur in Ungarn und gleich die Zähne preiswert reparieren lassen. Was früher nahezu unmöglich war, ist seit dem 1. Januar 2004 möglich. Denn die ab diesem Datum geltende Neufassung des § 13 Abs. 4 SGB V sieht grundsätzlich eine Kostenerstattung für Leistungen der Gesundheitsversorgung innerhalb der Europäischen Union (EU) vor (s. a. Urteile EuGH: C-385/99C-158/96). Mit anderen Worten, ein gesetzlich Versicherter erhält für eine Zahnersatz-Behandlung im EU-Ausland den Festzuschuss von seiner Krankenkasse, den er auch in Deutschland erhalten würde. Einer Zahnarztbehandlung in kostengünstigeren Mitgliedsländern der EU, beispielsweise in Ungarn, Tschechin oder Polen steht also versicherungsrechtlich nichts mehr im Weg. Geringere Löhne, günstigere Mieten und geringere Laborkosten ermöglichen, 50, 60 oder 70 Prozent gegenüber einer vergleichbaren Zahnarztbehandlung in Deutschland zu sparen. Laut einer Studie des Instituts der Deutschen Zahnärzte (Klingenberger et al. 2009) machen rund 2 Prozent der Bevölkerung von der Möglichkeit des Dentaltourismus Gebrauch.

Qualität der Behandlung im Ausland
Zur Qualität der Zahnarztbehandlung im Ausland ist nur wenig bekannt. Sucht man im Internet nach Erfahrungen von Patienten, so schwanken diese zwischen „sehr gute Erfahrungen“ bis „sehr schlechte Erfahrungen“. Während der Focus 34/2004 von den guten Erfahrungen eines Berliners in einer Stettiner Zahnklinik schreibt, spricht Professor Niklaus P. Lang von der Universität Bern in einer Studie zu zahnärztlichen Behandlungen in Ungarn von schwersten Mängeln, die er drastisch als „Gebissverstümmelung“ bezeichnet (Joss et al. 1999). Immerhin 80 Prozent der untersuchten Arbeiten wurden als „mangelhaft“ bewertet. Auf Probleme mit zahntechnischen Arbeiten aus dem Ausland wies bereits 1995 eine Studie der Universitäts-Zahnklinik Graz hin, die die Qualität von ungarischen und slowenischen zahntechnischen Arbeiten untersuchte. Das Ergebnis war ernüchternd: 84 Prozent der Dentaltouristen mussten wegen nicht fachgerechter Ausführungen nachbehandelt werden (Arnetzl 1995).
Eine Studie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) in Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2004 zeigte ebenfalls erhebliche Mängel bei Behandlungen im (Nicht-EU-)Ausland. Lediglich 23 Prozent der untersuchten Patienten hatten im Ausland einen hinsichtlich Planung und Qualität zufriedenstellenden Zahnersatz erhalten. 28 Prozent der Behandlungen wiesen kleine Mängel auf, und bei 48 Prozent der Versorgungen musste nachträglich eingegriffen werden (Baulig et al. 2004).
Dennoch: Es existieren zurzeit zu wenige repräsentative Studien zur Qualität von Auslandsbehandlungen. Daher wäre es falsch und zudem den Zahnärzten im EU-Ausland gegenüber ungerecht, prinzipiell von einer schlechten Qualität zu sprechen, zumal auch der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung „keine Indizien für eine gesundheitliche Bedenklichkeit von Auslandszahnersatz (vor)liegen.“ (Statement Dr. Jürgen Fedderwitz, Gemeinsame Pressekonferenz am 9. Juli 2009). Der Niederösterreichische Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) kommt in einer Stellungnahme für die Europäische Kommission in Bezug auf ungarische Zahnarztpraxen zum Schluss: „Die apparative Ausstattung der ungarischen Zahnarztpraxen wird großteils als den österreichischen gleichwertig und den EU-Standards entsprechend angenommen. Da es in Ungarn mehr Gruppenpraxen gibt, wird eine bessere Auslastung der Geräte vermutet und folglich mehr Spielraum für Investitionen. Bedenken hinsichtlich der Qualität von Behandlungen und daraus möglicherweise resultierenden Spätfolgen wurden aus Expertensicht bislang vor allem im Zusammenhang mit einer zeitlich zu raschen Abfolge bei spezifischen Behandlungen (festsitzende zahnärztliche Rekonstruktionen) bzw. nötigen zeit- und kostenintensiven Vorbehandlungen geäußert. Mittlerweile scheinen sich die ExpertInnen einig, dass es im Ausland wie im Inland „schwarze Schafe“ gibt, dass das Niveau der Zahnmedizin in Ungarn mittlerweile generell jedoch ein gehobenes ist, zumal auch etliche einheimische Anbieter zahntechnische Leistungen ins benachbarte, billigere Ausland auslagern.“ (NÖGUS o. J.). Auch der bereits zitierte MDK Rheinland-Pfalz stellt in einer neueren Untersuchung aus dem Jahr 2008 fest, dass sich die Qualität der Auslandsversorgung im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahr 2004 insgesamt verbessert hat (Baulig 2008).

Geld ist nicht alles – weitere Faktoren zählen
Auch wenn es innerhalb der EU problemlos möglich ist, sich im Ausland zahnärztlich behandeln zu lassen: Eigeninitiative ist gefordert. Bevor ein Patient sich für eine zahnärztliche Behandlung im Ausland entscheidet, muss er sich gründlich informieren und die Vor- und Nachteile einer Auslandsbehandlung gewissenhaft gegeneinander abwägen. Denn, gespartes Geld ist nicht alles!
Das größte Problem ist, eine geeignete Zahnarztpraxis zu finden. Hier können zwar Suchmaschinen im Internet helfen, erhält man doch bei der populären Suchmaschine google unter den Suchbegriffen „Zahnarzt, Behandlung, Ausland“ 200.000 Seiten (Stand: 15.08.2009). Über die zahnärztliche Qualität der so gefundenen Praxen erfährt der Patient jedoch wenig. Da werden gepolsterte Sessel gepriesen, der Airportshuttle gelobt und Sprechstundenzeiten rund um die Uhr angeboten. Aber was sagen Rundumservice inklusive Busfahrt, Hotelübernachtung und Sightseeing über die Qualität der zahnärztlichen Arbeit aus? Wie weiß ein Patient, ob er mit dem Praxisteam auf einer Welle liegt? Ein, wie jeder Zahnarztpatient aus Erfahrung weiß, nicht unwesentlicher Faktor. Berichte von Patienten oder Empfehlungen von Freunden und Bekannten können bei der Praxissuche helfen, letzte Sicherheit bieten sie nicht.
Von Vorteil ist, wenn der ausländische Zahnarzt mit einer Zahnarztpraxis in Deutschland zusammenarbeitet. Dann kann sich der Patient im Falle einer notwendigen Korrektur am Zahnersatz an diese Adresse in Deutschland wenden und kostenlose Nachbesserungen einfordern. Allerdings sollte diese Möglichkeit von der ausländischen Praxis schriftlich garantiert werden.

Genehmigter Heil- und Kostenplan nötig
Ist die Entscheidung zur Auslandsbehandlung getroffen, dann sind einige Schritte zu beachten. Empfehlenswert ist, wenn der Patient vor der geplanten Auslandsbehandlung mit seiner Krankenkasse spricht. Etwaige Unklarheiten können so bereits im Vorfeld beseitigt werden. Ganz wichtig: Das Bundessozialgericht Kassel hat in einem Urteil (Az.: B 1 KR 19/08 R) klargestellt, dass auch bei einer Zahnersatz-Behandlung im Ausland ein von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigter Heil- und Kostenplan, der sogenannte Kostenvoranschlag, zwingend notwendig ist. Dieser Kostenvoranschlag kann von einer Zahnarztpraxis in Deutschland ausgestellt werden, worauf dann der Zahnarzt im Ausland einen eigenen Heil- und Kostenplan in Deutsch erstellt.
Zwar ist auch die direkte Erstellung des Heil- und Kostenplanes im Ausland möglich. Sollte sich dann aber bei der Untersuchung des Gebisses ergeben, dass vor der Zahnersatz-Behandlung größere Vorbehandlungen, beispielsweise das Entfernen von zerstörten Zähnen oder die Behandlung einer Zahnfleischentzündung nötig sind, dann müssen zusätzliche Termine eingeplant werden. Ebenfalls zwingend vorgeschrieben ist die vorherige Genehmigung und eventuelle Überprüfung der Behandlungsnotwendigkeit durch die zuständige Krankenkasse. Andernfalls kann die Krankenkasse die Auszahlung des Festzuschusses mit Verweis auf den fehlenden Heil- und Kostenplan und die Unmöglichkeit der vorherigen Prüfung ablehnen.

Kosten vorstrecken, Reisekosten berücksichtigen, Sprachprobleme beachten
Je nach Umfang der vorgesehenen Zahnersatz-Versorgung ist mit einer Behandlungsdauer von mehreren Wochen bis zur Eingliederung des Zahnersatzes zu rechnen. Bei Implantaten inklusive Zahnersatz sind in der Regel zwei Reisen im Abstand von etwa sechs Monaten nötig. Während am ersten Termin die Implantate gesetzt werden, erfolgt am zweiten Termin die Anfertigung des Zahnersatzes auf den Implantaten (sog. Suprakonstruktion). Kosten für die Reise, die Übernachtungen und die Verpflegung müssen daher ebenso berücksichtigt werden wie ein eventueller Arbeitsausfall. Hinzu kommen in vielen Fällen sprachliche Probleme. Gerade bei kleineren Zahnersatzarbeiten, beispielsweise einer Einzelkrone, dürfte sich daher die Auslandsbehandlung nicht lohnen. Es sei denn, der Patient befindet sich sowieso für längere Zeit im Ausland (z. B. Urlaub, Kur).
Nach Abschluss der Behandlung müssen die Behandlungskosten vom Patienten zunächst in voller Höhe selbst bezahlt werden. Erst nach Einreichung der Original-Rechnungen erstattet die Krankenkasse den Festzuschuss an den Patienten. Bei der Erstattung gelten die gleichen Regeln wie bei Behandlungen in Deutschland. Bei einer Behandlung im Ausland kann die Krankenkasse eine Verwaltungsgebühr in Höhe von rund 7,5 bis 10 Prozent je Rechnung verlangen (§ 13 Abs. 4 SGB V). Zusätzlich wird vom Rechnungsbetrag die Praxisgebühr von zurzeit 10 Euro abgezogen.

Nachbesserung im Ausland, verlängerte Garantie
Bei allen zahnärztlichen Behandlungen können Komplikationen auftreten, sei es, dass die Brücke bereits nach wenigen Wochen bricht oder eine Verblendung abplatzt. Innerhalb der Europäischen Union gilt eine zweijährige Gewährleistungspflicht für Zahnersatz. Allerdings ist zur kostenfreien Gewährleistung nur die Zahnarztpraxis verpflichtet, die die Behandlung durchgeführt hat. Ist im Gewährleistungsfall der Patient bereits wieder in Deutschland, dann wird eine erneute Reise ins Ausland nötig. Denn ein Zahnarzt in Deutschland wird schon aus rechtlichen Gründen keine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung durchführen. Hiervon ausgenommen sind natürlich akute Schmerzfälle, die eine Notfallbehandlung erforderlich machen.
Mehr Sicherheit im Falle von Gewährleistungen bei Auslandsbehandlungen bietet eine Kooperationspraxis in Deutschland, die im Fall einer Gewährleistung einspringt. Zumindest die Reise ins Ausland entfällt, dennoch sind dann auch in Deutschland eventuell weitere Entfernungen zu überbrücken. Über die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungspflicht bieten ausländische Praxen oft freiwillig eine auf drei oder gar fünf Jahre verlängerte Garantie auf Zahnersatz an. Diese Garantie gilt immer nur für das Material und die Arbeit des Zahntechnikers im Labor. In jedem Fall sollte diese Garantie schriftlich gegeben werden, sonst ist sie bei etwaigen späteren juristischen Auseinandersetzungen schwer beweisbarnichtig.

Legierungs- bzw. Implantatpass verlangen
Für im Ausland hergestellten Zahnersatz sollte immer ein Legierungspass, der alle für den Zahnersatz verwendeten Materialien exakt aufschlüsselt, verlangt werden. Für Implantate sollte ein Implantatpass ausgestellt werden, in dem Marke, Material und Maße der Implantate vermerkt sind.

Haftungsrechtliche Probleme, Schadenersatzansprüche oft geringer
Grundsätzlich kann auch für eine Behandlung im Ausland ein Gutachten oder eine Schlichtung bei einer deutschen Landeszahnärztekammer beantragt werden, der ausländische Zahnarzt kann aber nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden. Sollte im ungünstigsten Fall die Fortbehandlung, eine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung oder gar ein Schmerzensgeld nach Komplikationen eingeklagt werden müssen, dann ist der Rechtsstreit im Land der Behandlung, beispielsweise in Ungarn, zu führen. Erschwerend kommt hinzu, dass in vielen Ländern der EU das Arzthaftungsrecht nicht so streng ist wie in Deutschland. Die gesetzliche Krankenversicherung kann aus rechtlichen Gründen den Patient bei der Durchsetzung seines Rechts nicht unterstützen.

Fazit
Eine Zahnarztbehandlung im EU-Ausland zur Anfertigung von Zahnersatz ist möglich, erfordert aber viel Eigeninitiative, mehr Zeit und bringt gewisse Risiken, beispielsweise beim Durchsetzen von Schadenersatz bei fehlerhafter Behandlung, mit sich. Den erwarteten Einsparungen stehen Kosten, die für die Reise, die Unterkunft und die Verpflegung anfallen, entgegen. Bei sehr aufwendigen Behandlungen oder Behandlungen mit einem kontinuierlichen Betreuungsbedarf ist von einer Auslandsbehandlung abzuraten. Lohnend kann eine Auslandsbehandlung vor allem dann sein, wenn der Patient in Grenznähe, beispielsweise zu Polen, wohnt, bzw. für mehrere Wochen oder Monate im europäischen Ausland lebt. Zurzeit reisen etwa 2 Prozent der Patienten zur Behandlung ins Ausland. Mit einer größeren Steigerung ist mittelfristig nicht zu rechnen.

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2021-07-23T14:21:27+02:00
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