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Aufklärung zur Entscheidungspraxis der PKV

2021-04-28T13:06:23+02:00

Muss der Arzt, der dem Patienten eine stationäre Behandlung vorschlägt, begründete Zweifel haben, ob der private Krankenversicherer des Patienten die Behandlung im Krankenhaus als notwendig ansehen und die Kosten dafür übernehmen wird, so hat er die vertragliche Pflicht, den Patienten darauf hinzuweisen. Im Prozess zwischen dem Arzt/Krankenhausträger und dem Patienten, der den Schadensersatz wegen der unterlassenen Aufklärung geltend macht, wird nicht geprüft, ob die ablehnende Praxis des Krankenversicherers in derartigen Fällen berechtigt und die vorgeschlagene stationäre Behandlung tatsächlich als nicht notwendige Behandlung im Sinne der Krankenversicherungsbedingungen anzusehen ist. Bereits die dem Arzt bekannte Bestreitens- und Nichtanerkennungspraxis des Krankenversicherers genügt, um [...]

Aufklärung zur Entscheidungspraxis der PKV2021-04-28T13:06:23+02:00

Aufklärung bei Parodontal-Behandlung (LG Aachen)

2021-04-28T13:05:54+02:00

Auch wenn eine Funktionsanalyse als Privatleistung abgerechnet wird, ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, einen Kassenpatienten vor jeder einzelnen Maßnahme über eine alternative und teurere privatzahnärztliche Behandlung aufzuklären. Es ist kein Behandlungsfehler, wenn der Vertragszahnarzt die Ablehnung einer notwendigen Parodontosebehandlung und die bei nur noch drei verbleibenden Zähnen je Kiefer erweiterten Zuschussansprüche bei der Indikationsstellung zu Zahnextraktionen zwecks anschließender prothetischer Neuversorgung berücksichtigt. Es ist auch kein Behandlungsfehler, wenn der Vertragszahnarzt eine prothetische Neuversorgung ohne die notwendige vorherige Parodontosebehandlung durchführt, wenn der Patient, obwohl er weiß, dass Mundspülmaßnahmen nicht ausreichen, keine "unangenehme" Parodontosebehandlung wünscht. LG Aachen, Urteil vom 17.05.1999, Az. 11 O [...]

Aufklärung bei Parodontal-Behandlung (LG Aachen)2021-04-28T13:05:54+02:00

Aufklärungspflicht vor Zahnentfernung (BGH)

2021-04-28T13:04:50+02:00

Nach einer Entscheidung des BGH muss ein Zahnarzt den Patienten über Risiken der operativen Entfernung eines Weisheitszahnes und über mögliche Alternativen des zahnärztlichen Vorgehens aufklären. Geklagt hatte ein Patient, der wegen außerordentlich heftiger Zahnschmerzen die Praxis des beklagten Zahnarztes aufsuchte. Dieser führte nach Anfertigung und Auswertung einer Röntgenaufnahme die Schmerzen auf eine Fehlstellung des Weisheitzahnes im linken Unterkiefer zurück. Und riet zur Zahnentfernung. Die Zahnentfernung erwies sich als weit schwieriger als erwartet und erforderte einen mehrstündigen operativen Eingriff. In der Folge kam es zu einer schmerzhaften Nervenschädigung und zu einer Osteomyelitis, die auch durch mehrere Nachoperationen nicht völlig beherscht werden [...]

Aufklärungspflicht vor Zahnentfernung (BGH)2021-04-28T13:04:50+02:00

Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen (BGH)

2021-04-28T13:03:54+02:00

Die ärztliche Aufklärungspflicht setzt in Fällen zur Verfügung stehender Behandlungsalternativen nicht voraus, dass die wissenschaftliche Diskussion über bestimmte Risiken einer Behandlung bereits abgeschlossen ist und zu allgemein akzeptierten Ergebnissen geführt hat. Es genügt vielmehr, dass ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen. BGH, Urteil vom 21.11.1995, Az. VI ZR 329/94

Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen (BGH)2021-04-28T13:03:54+02:00

Mangel der Grundaufklärung (BGH)

2021-04-28T13:03:13+02:00

Bei Verwirklichung eines Risikos über das der Patient aufgeklärt worden ist, spielt es keine Rolle, ob daneben auch andere Risiken - die sich nicht verwirklicht haben - der Erwähnung bedurften. Vielmehr hat der Patient in Kenntnis des später verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt. Tritt aber ein zweites aufklärungspflichtiges Risiko ein, über das der Patient zuvor nicht aufgeklärt worden ist, haftet der Arzt für beide Risiken, also auch für das Risiko, über das er aufgeklärt hat. BGH, Urteil vom 30.01.2001, Az. VI ZR 353/99 Urteil im Volltext  _________________________________________________________________________________________________ Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter "Redaktion" genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam [...]

Mangel der Grundaufklärung (BGH)2021-04-28T13:03:13+02:00

Aufklärung ist nötig (BGH)

2021-04-28T13:02:43+02:00

Auch ein kunstgerechter ärztlicher Eingriff erfüllt mangels Einwilligung des Patienten, jedenfalls in der Regel, den Tatbestand der Körperverletzung. Die im ärztlichen Eingriff liegende Körperverletzung ist nur bei besonderer Rechtfertigung erlaubt. Diese liegt regelmäßig in der Einwilligung des Patienten, deren Notwendigkeit sich vor allem aus Art. 2 GG ergibt. Bei fehlender Einwilligung wird die Rechtswidrigkeit im Regelfalle auch durch Fehlerfreiheit und Erfolg des Eingriffs nicht beseitigt. Die Einwilligung kann auch aus den Umständen und dem Gesamtverhalten des Patienten hervorgehen. Voraussetzung wirksamer Einwilligung ist aber, von zwingenden Ausnahmen abgesehen, die Aufklärung des Patienten über Art und Umfang des Eingriffs. BGH, Urteil vom 28.06.1963, Az. [...]

Aufklärung ist nötig (BGH)2021-04-28T13:02:43+02:00

Zahnarzt muss über A.-Risiko aufklären (LG Kiel)

2021-04-28T13:01:59+02:00

Laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Kiel verletzt ein Zahnarzt seine Aufklärungspflicht, wenn er einen Patienten nicht hinreichend über das Risiko einer möglichen Unverträglichkeit eines Zahnfüllstoffes hinweist. Der Patient ließ vorsichtshalber Amalgam-Füllungen gegen Goldinlays austauschen. In der Folgezeit traten jedoch gesundheitliche Beschwerden auf, die ihren Grund in einer Palladium-Allergie hatten. Der Palladiumanteil in den Goldlegierungen war ungewöhnlich hoch, worauf der Zahnarzt aber nicht hinwies. Je weniger dringlich der Eingriff sei (wie im vorliegenden Fall), desto größere Anforderungen seien an die Aufklärungspflicht zu stellen. Dieser sei der Zahnarzt nicht im Ansatz nachgekommen, so dass der Patient gegen ihn einen Schadensersatzanspruch aus [...]

Zahnarzt muss über A.-Risiko aufklären (LG Kiel)2021-04-28T13:01:59+02:00

Zahnarzt muss nicht über A.-Risiko aufklären (OLG Koblenz)

2021-04-28T13:01:13+02:00

Zahnärzte sind verpflichtet, auch über extrem seltene Risiken einer Behandlung aufzuklären. Dies gilt allerdings nur, wenn Wissenschaftler bereits ernstzunehmende Warnungen zur geplanten Behandlungsmethode geäußert haben. Während einer zahnärztlichen Behandlung erhielt ein 54jähriger Mann Anfang 1997 drei Amalgamfüllungen. Rund ein Jahr später verstarb er an einer seltenen Nervenerkrankung. Die Ehefrau verklagte den Zahnarzt daraufhin auf Unterhalt. Nach ihrer Auffassung war eine Amalgamvergiftung die Ursache für den Tod des Ehemannes. Eine Aufklärung über die Risiken war vor der Behandlung jedoch nicht erfolgt. Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung blieb erfolglos. Denn nach Auffassung des OLG Koblenz war eine [...]

Zahnarzt muss nicht über A.-Risiko aufklären (OLG Koblenz)2021-04-28T13:01:13+02:00

Schmerzensgeld bei Aufklärungsmangel (BGH)

2021-04-28T13:00:36+02:00

In einem Urteil stellt der Bundesgerichtshof fest, dass ein Arzt oder Zahnarzt auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko des Eingriffs weniger schweres Risiko aufklären muss, sofern dieses Nebenrisiko dem medizinischen Eingriff spezifisch anhaftet und bei Eintreten dieses Nebenrisikos der Patient schwer belastet würde. BGH, Urteil vom 10.10.2006, Az. VI ZR 74/05 Urteil im Volltext  _________________________________________________________________________________________________ Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter "Redaktion" genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet. Datum der Erstellung: 13.05.2007, letzten Änderung: 13.05.2007, letzte Überprüfung: 13.05.2007. 

Schmerzensgeld bei Aufklärungsmangel (BGH)2021-04-28T13:00:36+02:00

Robodoc-Behandlung

2021-04-28T12:59:59+02:00

Der Bundesgerichtshof musste sich mit einer Nervschädigung nach einer 1995 durchgeführter Robodoc-Behandlung befassen. Die Richter gehen auch auf die Anforderungen an die Aufklärung beim Einsatz neuer, noch nicht hinreichend erprobter Behandlungsmethoden ein. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: 1. Neue Methoden scheitern nicht am Recht und erfordern auch nicht vor ihrer Anwendung langjährige erfolgreich abgeschlossene repräsentative Studien. 2. Der Patient muss aber auf das neue Verfahren hingewiesen werden und wissen, auf welche Risiken er sich einlässt. Er muss auch darauf hingewiesen werden, dass noch unbekannte Risiken auftreten können. Daraus ergeben sich deutlich erhöhte Anforderungen an die Aufklärung. 3. Aus der Anwendung [...]

Robodoc-Behandlung2021-04-28T12:59:59+02:00
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