Terminausfall
s h2021-04-28T14:12:43+02:00Schadenersatz bei Terminabsage (AG Tettnang) Sagt ein Patient einen zuvor fest vereinbarten Behandlungstermin nicht rechtzeitig ab, ist er schadensersatzpflichtig. Dabei ist bei Kassenpatienten nicht § 615 BGB anwendbar, da in diesem Fall ohnehin keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Patienten besteht. Es besteht jedoch auch dann ein Anspruch in Höhe des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB. Dabei kann das Gericht gemäß § 287 ZPO eine am "Durchschnittspatienten" orientierte Schadensschätzung (hier: 150,- DM) vornehmen. AG Tettnang, Urteil vom 22.05.1999, Az. 7 C 719/98 _________________________________________________________________________________________________ Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter "Redaktion" genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet. Datum der Erstellung: 19.05.2007, [...]