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Vergütungsanspruch

2021-04-28T14:10:27+02:00

Vergütungsanspruch bei versäumtem Termin Ein Zahnarzt hat gem. § 611, 615 Satz 1, 293, 295 BGB einen Anspruch auf Vergütung für einen vereinbarten und vom Patienten versäumten Behandlungstermin. Das AG Ludwigsburg hat die Voraussetzungen des § 615 Satz 1 BGB als erfüllt angesehen, da nach dieser Vorschrift der dienstbereite Zahnarzt die für einen versäumten Behandlungstermin vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, insofern sich der Patient mit der Annahme der Dienste in Verzug befand. Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes besteht allerdings nur für die Zeit des Annahmeverzuges. AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.09.1992, Az. 4 C 1021/92 _________________________________________________________________________________________________ Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter "Redaktion" genannten [...]

Vergütungsanspruch2021-04-28T14:10:27+02:00

Verweilgebühr

2021-04-28T14:09:31+02:00

Schadenersatz bei Nichterscheinen (AG Fulda) Hält ein Patient in einer Bestellpraxis einen vereinbarten Termin nicht ein und kann dieser vom Zahnarzt nicht anderweitig zur Behandlung genutzt werden, so steht dem Zahnarzt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 615 BGB in Höhe der vereinbarten Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen zu. Wird in einem Anmeldebogen daneben für den Fall, dass vereinbarte Termine vom Patienten nicht wenigstens 24 Stunden zuvor abgesagt werden, eine Gebühr vereinbart, kann eine Pauschale, die hinter dem sich aus § 615 BGB ergebenden Anspruch zurückbleibt, vereinbart werden. Damit wird zwar von der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit des § 621 Nr. 5 BGB abgewichen, dieser ist jedoch dispositiv [...]

Verweilgebühr2021-04-28T14:09:31+02:00

Vergütung b. Nichterscheinen

2021-04-28T13:27:02+02:00

Vergütung bei Nichterscheinen des Patienten Ein Patient gerät in Annahmeverzug, wenn er nach Vereinbarung eines Behandlungstermins mit genau festgelegter Behandlungszeit zum Termin nicht erscheint. Der Patient hat in diesem Fall grundsätzlich gem. § 611, 615 BGB die übliche Vergütung - abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Einnahmen des Arztes - zu entrichten. Die Vergütungspflicht besteht nicht, wenn der Patient den Arztvertrag gem. § 627 Abs. 1 BGB gekündigt hat. Diese Kündigung ist jederzeit möglich. Die Beschränkungen des § 627 Abs. 2 gelten nicht entsprechend für die Kündigung durch den Dienstberechtigten (Patienten). Der vertragliche Ausschluß des Kündigungsrechts ist nur im Wege einer Individualvereinbarung möglich. AG Dortmund, Urteil vom [...]

Vergütung b. Nichterscheinen2021-04-28T13:27:02+02:00

Kurzfristige Terminabsage

2021-04-28T13:24:05+02:00

Ausfallhonorar bei kurzfristiger Terminabsage (OLG Stuttgart) Ein Patient sagte 4 Stunden vor der geplanten  Behandlung den Termin bei einem Zahnarzt ab, da angeblich ein Gerichtstermin bevorstand.  Der Zahnarzt, ein niedergelassener Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg, forderte daraufhin einen Schadensersatz, da er die fest eingeplante Behandlungszeit nicht anderweitig gewinnbringend nutzen konnte. Außerdem sei der Patient beim Beratungsgespäch schriftlich darauf hingewiesen worden, das eine Absage 24 Stunden vorher mitzuteilen sei. Andernfalls würde eine Ausfallsgebühr berechnet. In der Vorinstanz hatte das Landgericht Ellwangen dem klagenden Zahnarzt Schadensersatz in Höhe von 2.512,00 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 338,82 EUR zugesprochen, da der [...]

Kurzfristige Terminabsage2021-04-28T13:24:05+02:00

Terminabsage nötig

2021-04-28T13:22:46+02:00

Rechtzeitige Terminabsage nötig (AG Mannheim) Wegen der Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Termins hat das Amtsgericht Mannheim einen Patienten zur Zahlung von  151,04 € an den klagenden Zahnarzt verurteilt. Außerdem muss der Patient Zinsen sowie Mahnkosten und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten bezahlen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein Patient, der mit seinem behandelnden Arzt oder Zahnarzt einen festen Termin vereinbart hat, verpflichtet ist, den Termin rechtzeitig abzusagen, sofern er den Termin – aus welchen Gründen auch immer – nicht wahrnehmen kann oder will. Insoweit handelte es sich um eine vertragliche Nebenverpflichtung der Beklagten, die ihr im Hinblick auf die bei ihr vorgesehene Behandlung auch durchaus zuzumuten war. Der Beklagten musste [...]

Terminabsage nötig2021-04-28T13:22:46+02:00

Ausfallhonorar gerechtfertigt

2021-04-28T13:20:34+02:00

Ausfallhonorar ist gerechtfertigt (AG Mannheim) Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 28.09.2004 entschieden, dass ein Zahnarzt berechtigt ist, einem Patienten Kosten für einen vereinbarten, aber versäumten Termin in Rechnung zu stellen. Auf ein Verschulden des Patienten kommt es nicht an. Auch bedarf es keiner gesonderten schriftlichen Vereinbarung über das Ausfallhonorar. Solange der Zahnarzt in der vorgesehenen Zeit nicht andere Patienten hätte behandeln können, steht ihm ein angemessener Schadenersatz zu. AG Mannheim, Urteil vom 28.09.2004, Az. 19 C 293/04 _________________________________________________________________________________________________ Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter "Redaktion" genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet. Datum [...]

Ausfallhonorar gerechtfertigt2021-04-28T13:20:34+02:00

Ausfallhonorar möglich

2021-04-28T13:19:53+02:00

Zahnarzt kann Ausfallhonorar verlangen (AG Nettetal) Betreibt ein Zahnarzt eine reine Bestellpraxis, so kann er nach einem Urteil des Amtsgerichts Nettetal für versäumte Termine ein Ausfallhonorar verlangen. Ein Zahnarzt verklagte eine Patientin auf Zahlung eines Ausfallhonorars, da die Patientin einen fest vereinbarten Termin weniger als 48 Stunden zuvor abgesagt hatte. Als Grund für die Terminabsage machte die Patientin eine Erkrankung ihres Kindes geltend. Die Zahnarztpraxis bot der Patientin an, eine Betreuung des erkrankten Kindes in der Praxis oder zu Hause durch eine Zahnarzthelferin zu gewährleisten. Zu Behandlungsbeginn hatte die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Patientin mit dem Zahnarzt einen schriftlichen Behandlungsvertrag geschlossen. In diesem [...]

Ausfallhonorar möglich2021-04-28T13:19:53+02:00

Kein Ausfallhonorar bei Terminversäumnis (AG Bremen)

2021-04-28T13:18:04+02:00

Eine vom Patienten auf dem Anmeldebogen unterschriebene Klausel, nach der sich der Zahnarzt vorbehält, reservierte und nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagte Termine dem Patienten in Rechnung zu stellen, ist unwirksam AG Bremen, Urteil vom 02.06.1995, Az. 24 C 72/95. _________________________________________________________________________________________________ Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter "Redaktion" genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet. Datum der Erstellung: 07.05.2007, letzten Änderung: 07.05.2007, letzte Überprüfung: 07.05.2007. 

Kein Ausfallhonorar bei Terminversäumnis (AG Bremen)2021-04-28T13:18:04+02:00

Ausfallhonorar ist zulässig (AG Berlin-Neukölln)

2021-04-28T13:17:25+02:00

Die Vereinbarung eines Ausfallhonorars für nicht eingehaltene Termine ist zulässig, sofern es sich um eine reine Bestellpraxis handelt. Im konkreten Fall hatte eine Zahnärztin dem Patienten ein Ausfallhonorar für zwei nicht wahrgenommene Termine berechnet, da der Patient ein vorgedrucktes Anmeldeformular unterzeichnet hatte. In diesem Formular wurde darauf hingewiesen, dass Termine pünktlich einzuhalten sind. Sollte ein Termin nicht eingehalten werden können, so muss frühzeitig, spätestens aber 24 Stunden vorher eine Absage erfolgen. Geschieht dies nicht, so wird pro halbe Stunde eine Gebühr von 75,00 DM fällig. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln bestätigt mit seinem Urteil den Anspruch auf ein Ausfallhonorar, da sich der [...]

Ausfallhonorar ist zulässig (AG Berlin-Neukölln)2021-04-28T13:17:25+02:00

Doch Ersatzanspruch bei Terminausfall (AG Heidelberg)

2021-04-28T13:16:03+02:00

Ein Zahnarzt darf für einen vereinbarten, aber vom Patienten nicht eingehaltenen Behandlungstermin von diesem wegen Annahmeverzuges eine Vergütung nach § 615 BGB verlangen. Im konkreten Fall war eine Behandlungsdauer von eineinhalb Stunden angesetzt. Das Gericht erachtete hierfür ein Ausfallhonorar in Höhe von wenigstens Euro 262,06 für für angemessen. Dabei sei die geltend gemachte Entschädigung sowohl als Verdienstausfall als auch nach der Berechnung von entgangenem Gewinn und aufgelaufenen Kosten für eineinhalb Stunden Arbeitszeit gerechtfertigt. AG Heidelberg, Urteil vom 17.02.2003, Az. 20 C 298/01 Urteil im Volltext  _________________________________________________________________________________________________ Dieser Beitrag wurde von den im Impressum unter "Redaktion" genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam [...]

Doch Ersatzanspruch bei Terminausfall (AG Heidelberg)2021-04-28T13:16:03+02:00
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